sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB (vgl. vorstehend Ziff. II.2.) verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 9 Tage festgesetzt.