Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 370 - 372 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. September 2024 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Wuillemin, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Kislig Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt, Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, unrecht- mässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 1. Februar 2023 (PEN 22 20) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorin- stanz), fällte am 1. Februar 2023 über A.________ (nachfolgend Beschuldigter) folgendes Urteil (pag. 1454 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 16.05.2020 in der Zeit von ca. 17:50 Uhr bis ca. 18:20 Uhr in C.________ (Ortschaft), auf der Strecke D.________strasse, E.________gasse, D.________strasse, über die sog. «F.________ (Kreuzung)» die G.________strasse hinauf Richtung H.________ (Ortschaft) bis zur G.________strasse 165; 2. des Führens eines Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 16.05.2020, in der Zeit von ca. 17:40 Uhr bis ca. 18:20 Uhr in I.________ (Ortschaft) und C.________ (Ortschaft); 3. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall, begangen am 16.05.2020, um ca. 18:00 Uhr, in C.________ (Ortschaft), ca. auf Höhe der Liegenschaften an der G.________strasse 165/171; 4. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, versucht begangen am 16.05.2020, in der Zeit von ca. 17:50 Uhr bis ca. 18:20 Uhr in C.________ (Ortschaft); 5. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen, durch widerrechtliches Aneignen und missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern, namentlich: 5.1. in der Zeit vom ca. 15.03.2020 und 23.03.2020 in J.________ (Ortschaft); 5.2. in der Zeit vom ca. 23.03.2020 und 16.05.2020 in K.________ (Ortschaft), L.________ (Ortschaft), I.________ (Ortschaft), C.________ (Ortschaft) und anderswo; 6. des Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motofahrzeuges (ohne Haftpflichtversi- cherung, Fahrzeugausweis und Kontrollschild), mehrfach begangen in der Zeit vom 23.03.2020 bis 16.05.2020 in K.________ (Ortschaft), L.________ (Ortschaft), I.________ (Ortschaft), C.________ (Ortschaft) und anderswo; 7. des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerschein, mehrfach begangen in der Zeit vom 23.03.2020 bis 16.05.2020 in K.________ (Ortschaft), L.________ (Ortschaft), I.________ (Ortschaft), C.________ (Ortschaft) und anderswo, namentlich: 7.1. am 23.03.2020 in K.________ (Ortschaft), L.________ (Ortschaft) und C.________ (Orts- chaft) resp. auf der Strecke von K.________ (Ortschaft) nach C.________ (Ortschaft); 7.2. in der Zeit vom ca. 25.04.2020 und 03.05.2020 in C.________ (Ortschaft); 7.3. am 16.05.2020 in I.________ (Ortschaft), C.________ (Ortschaft) resp. auf der Strecke D.________strasse, E.________gasse, D.________strasse, über die sog. «F.________ (Kreuzung)» die G.________strasse hinauf Richtung H.________ (Ortschaft) bis zur G.________strasse 165; 8. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom ca. 23.03.2020 bis ca. 13.08.2020 in M.________ (Ortschaft), z.N. der Sozialdirektion M.________ (Ortschaft); 9. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 16.05.2020 bis 23.03.2021 in C.________ (Ortschaft) durch Konsum einer unbekannten Menge Cannabis sowie Kokain. 2 II. 1. A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12.04.2016 (BM 16 14048) für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 360.00, gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24.07.2019 (PEN 18 885) für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. III. A.________ wird in Anwendung der Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 27 Abs. 1, Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 und 2, Art. 51 Abs. 1 und 3, Art. 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b und Abs. 7, Art. 63 Abs.1, Art. 90 Abs. 3, Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 91a Abs. 1, Art. 92 Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 lit. b, Art. 96 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 97 Abs.1 lit. a und g SVG; Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 8 Abs. 3, Art. 36 Abs. 5, Art. 54 Abs. 1, Art. 56 Abs. 1 VRV; Art. 19, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 22 Abs. 1, Art. 40, Art. 41, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49, Art. 51, Art. 148a Abs. 1 StGB; Art. 422 ff., Art. 426 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Frei- heitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB (vgl. vorstehend Ziff. II.2.) verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen wird im Umfang von 2 Tagen auf die Freiheitsstrafe ange- rechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 9 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 12'600.00 und Aus- lagen von CHF 2'970.50 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 15'570.50. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] IV. [amtliche Entschädigung] V. Weiter wird beschlossen: 1. Das beschlagnahmte Drogenmaterial (1 Einmachglas mit Marihuana, ca 4.3 g) wird zur Vernich- tung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon (Marke Nokia, schwarz) wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 3. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 9'487.90 wird eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB) und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3 6. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 2. Februar 2023 fristgerecht Berufung an (pag. 1461). Mit Verfügung vom 7. August 2023 (pag. 1538 f.) stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung vom 4. August 2023 zu (pag. 1470 ff.). In der fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 25. August 2023 be- schränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Bemessung der Strafe und die Anordnung von Massnahmen sowie die Frage des Widerrufs der beiden bedingt ausgesprochenen Strafen (pag. 1552 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 18. September 2023 kein Nichteintreten auf die Berufung und verzichtete auf eine Anschlussberufung (pag. 1563 f.). Am 5. September 2024 fand vor der 1. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt (pag. 1623 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisanträge und -ergänzungen Der amtliche Verteidiger beantragte in der Berufungserklärung, es sei der unbefris- tete Arbeitsvertrag zwischen der O.________ AG und dem Beschuldigten zu den Akten zu nehmen (pag. 1554). Entgegen den Angaben in der Berufungserklärung lag der Arbeitsvertrag dieser nicht bei. Der Verteidiger reichte den Arbeitsvertrag (recte: die Ergänzung zum Arbeitsvertrag) vom 30. Juni 2023 am 31. August 2023 fristgerecht nach (pag. 1560 f.). Weiter beantragte er in der Berufungserklärung, es sei von P.________, CEO der O.________ AG, ein umfassendes Zeugnis über den Beschuldigten als Arbeitnehmer einzuholen oder dieser alternativ als Zeuge zu be- fragen (pag. 1554). Die Verfahrensleitung wies mit Verfügung vom 30. August 2023 darauf hin, dass der Beschuldigte ein solches Arbeitszeugnis selbst beim Arbeitge- ber einverlangen und sodann einreichen könne (pag. 1557). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung hat die Verfahrensleitung einen aktuellen Strafregisterauszug (datierend vom 19. August 2024; pag. 1611 ff.), einen Leu- mundsbericht inklusive Berichts über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 16. August 2024; pag. 1597 ff.), einen Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (datierend vom 19. August 2024; pag. 1606 ff.) und einen Be- treibungsregisterauszug (datierend vom 19. August 2024; pag. 1602 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter hat die Kammer den Beschuldigten an der Beru- fungsverhandlung ergänzend zur Person und zur Sache befragt (pag. 1625 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der amtliche Verteidiger ein Zwischen- zeugnis vom 14. September 2023 (pag. 1664), ein Arbeitszeugnis vom 4. Dezem- ber 2023 (pag. 1647) und ein Zwischenzeugnis vom 24. Juli 2024 (pag. 1648 f.) eingereicht. 4 4. Anträge der Parteien Der amtliche Verteidiger bestätigte an der Berufungsverhandlung die in der Beru- fungserklärung gestellten Anträge. Diese lauten wie folgt (pag. 1553 ff. und pag. 1637): 1. A.________ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 2 Tagen, und zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 3. A.________ sei betreffend das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Juli 2019 (PEN 18 885) zu verwarnen und die Probezeit sei um 1 Jahr zu verlängern. 4. A.________ sei betreffend das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. April 2016 (BM 16 14048) zu verwarnen. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien zur Vernichtung einzuziehen. 6. Das erstellte DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten seien nach Ablauf der entspre- chenden Fristen zu löschen und die dazu notwendigen Zustimmungen zu erteilen. 7. Die Verfahrenskosten seien nach Gesetz zu verteilen. 8. Die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen. 9. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der Berufungsverhandlung Folgen- des (pag. 1642 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental Oberaargau (Kollegialgericht) vom 1. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Schuld- sprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde 1. der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 16.05.2020 in der Zeit von ca. 17:50 Uhr bis ca. 18:20 Uhr in C.________ (Ortschaft), auf der Strecke D.________strasse, E.________gasse, D.________strasse, über die sog. «F.________ (Kreuzung)» die G.________strasse hinauf Richtung H.________ (Ortschaft) bis zur G.________strasse; 2. des Führens eines Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 16.05.2020, in der Zeit von ca. 17:40 Uhr bis ca. 18:20 Uhr in I.________ (Ortschaft) und C.________ (Ortschaft); 3. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall, begangen am 16.05.2020, um ca. 18:00 Uhr, in C.________ (Ortschaft), ca. auf Höhe der Liegenschaften an der G.________strasse 165/171; 4. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, versucht begangen am 16.05.2020, in der Zeit von ca. 17:50 Uhr bis ca. 18:20 Uhr in C.________ (Ortschaft); 5. des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen, durch widerrechtliches Aneignen und missbräuchliches Verwenden von Kontrollschildern, namentlich: 5.1. in der Zeit vom ca. 15.03.2020 und 23.03.2020 in J.________ (Ortschaft); 5.2. in der Zeit vom ca. 23.03.2020 und 16.05.2020 in K.________ (Ortschaft), L.________ (Ortschaft), I.________ (Ortschaft), C.________ (Ortschaft) und anderswo; 6. des lnverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motofahrzeuges (ohne Haftpflichtversiche- rung, Fahrzeugausweis und Kontrollschild), mehrfach begangen in der Zeit vom 23.03.2020 bis 16.05.2020 in K.________ (Ortschaft), L.________ (Ortschaft), I.________ (Ortschaft), C.________ (Ortschaft) und anderswo; 5 7. des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerschein, mehrfach begangen in der Zeit vom 23.03.2020 bis 16.05.2020 in K.________ (Ortschaft), L.________ (Ortschaft), I.________ (Ortschaft), C.________ (Ortschaft) und anderswo, namentlich: 7.1. am 23.03.2020 in K.________ (Ortschaft), L.________ (Ortschaft) und C.________ (Ortschaft) resp. auf der Strecke von K.________ (Ortschaft) nach C.________ (Orts- chaft) 7.2. in der Zeit vom ca. 25.04.2020 und 03.05.2020 in C.________ (Ortschaft); 7.3. am 16.05.2020 in I.________ (Ortschaft), C.________ (Ortschaft) resp. auf der Strecke D.________strasse, E.________gasse, D.________strasse, über die sog. «F.________ (Kreuzung)» die G.________strasse hinauf Richtung H.________ (Ortschaft) bis zur G.________strasse; 8. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom ca. 23.03.2020 bis ca. 13.08.2020 in M.________ (Ortschaft), z.N. der Sozialdirektion M.________ (Ortschaft); 9. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 16.05.2020 bis 23.03.2021 in C.________ (Ortschaft) durch Konsum einer unbekannten Menge Cannabis sowie Kokain. II. 1. Der gegenüber A.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12.04.2016 (BM 16 14048) für eine Geldstrafe von 12Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF360.00, gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. Die Strafe sei zu vollziehen. 2. Der gegenüber A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24.07.2019 (PEN 18 885) für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Vollzug sei zu widerru- fen. Die Strafe sei zu vollziehen. III. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 2 Tagen; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung sei auf 9 Tage festzusetzen. 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Es seien die weiteren üblichen Verfügungen zu erlassen (Honorare, DNA, biometrische erkennungs- dienstliche Daten). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sämtliche Schuldsprüche des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten und sind infolgedessen in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdis- positivs, pag. 1455 f.). Ebenfalls unangefochten blieb die vorinstanzlich verfügte Einziehung des beschlagnahmten Drogenmaterials zur Vernichtung (Ziff. V/1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1458). 6 Angefochten wurde indessen der gesamte Sanktionenpunkt (Ziff. III/1 und 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1457). In der Berufungserklärung und auch in seinem Plädoyer beantragt der Verteidiger die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00, mithin zu einer höheren Busse als vorinstanzlich verfügt. Für eine solche Urteilsabänderung mangelt es dem Be- schuldigten an der nötigen Beschwer und somit auch am erforderlichen Recht- schutzinteresse. Die vorinstanzlich ausgefällte Übertretungsbusse ist somit eben- falls in Rechtskraft erwachsen (Ziff. III/2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1457). Weiter beantragte der Verteidiger in seiner Berufungserklärung wie auch in seinem Plädoyer die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte. Weil der Beschuldigte durch die vorinstanzlich verfügte Rückga- be des Mobiltelefons und die Einziehung des Bargeldbetrages zur Deckung der Verfahrenskosten aber bessergestellt ist, fehlt es ihm auch hier an der nötigen Be- schwer und damit am erforderlichen Rechtschutzinteresse. Die beiden vorinstanz- lich ausgefällten Verfügungen sind somit ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (Ziff. V/2 und 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1458). Zu überprüfen hat die Kammer somit den Sanktionenpunkt für die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen sämtlicher Vergehen und dem Verbrechen (Ziff. III/1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1457) und die Frage des Widerrufs sowohl des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss Urteil der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 12. April 2016 (BM 16 14048) als auch der Freiheits- strafe gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland 24. Juli 2019 (PEN 18 885; Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1456). Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung sind praxisgemäss auch die Kos- ten- und Entschädigungsfragen offen (Ziff. III/3 und IV des vorinstanzlichen Urteils- dispositivs, pag. 1457 f.), wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Ver- teidigung des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfol- gend: BGer] 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt auf- grund der fehlenden diesbezüglichen Berufung durch die Generalstaatsanwalt- schaft dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Der amtliche Verteidiger hat die Höhe des amtlichen Honorars für das erstinstanzliche Verfahren zwar implizit angefoch- ten («gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen», pag. 1553), jedoch nicht im eigenen Namen, womit dieses als nicht angefochten gilt. Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu be- urteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend das vom Beschuldigten er- stellte DNA-Profil und die von ihm erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten (Ziff. V/4 und 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1458). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechts- kraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist 7 jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Beweiswürdigung, erstellter Sachverhalt und rechtliche Würdigung 6. Vorbemerkung Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind sämtliche vorinstanzli- che Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen ist vorliegend noch die Strafzumessung und auch diese nur betreffend jene rechtskräftigen Schuld- sprüche, welche als Verbrechen oder Vergehen ausgestaltet sind. Diesbezüglich wird für die Beweiswürdigung, den erstellten Sachverhalt und die rechtliche Würdi- gung auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 1476 ff.). Für die später vorzunehmende Strafzumessung ist kurz zusammengefasst von den nach- folgenden erstellten Sachverhalten und rechtlichen Subsumtionen auszugehen. 7. Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung Gemäss Anklageschrift vom 21. Januar 2022 wurde dem Beschuldigen unter Ziff. I.1 und dem Titel «Qualifiziert grobe, evtl. teilweise grobe einfache Verkehrsre- gelverletzung, alles mehrfach begangen» folgendes Verhalten zur Last gelegt (pag. 1234 ff.): Als die Polizei um ca. 17.50 Uhr mit ihrem angeschriebenen Patrouillenfahrzeug von Q.________ (Ort) herkommend über die D.________strasse Richtung R.________ (Ortschaft) fuhr, meldete das System «Catchken» (automatisches Kontrollschildererkennungssystem) ca. auf der Höhe der Liegen- schaft D.________strasse 110, dass der dunkelgraue S.________ (Automarke), den die Polizei so- eben gekreuzt hatte und der folglich Richtung Q.________ (Ort) fuhr, mit gestohlenen Kontrollschil- dern BE________ versehen war. Gestützt auf diese Meldung wendete und folgte die Polizei besag- tem Fahrzeug. Als die Patrouille auf den S.________ (Automarke) aufgeschlossen hatte, bog der Lenker, [der Beschuldigte] von der D.________strasse – in Missachtung des Signals «Verbot für Mo- torwagen, Motorräder und Motorfahrräder» (SSV 2.14) – in die E.________gasse ab. Als die Patrouil- le den Beschuldigten dort mittels Matrix «Stopp Polizei» zur Anhaltung aufforderte, bog dieser nach rechts zurück Richtung D.________strasse ab, beschleunigte seinen Personenwagen stark und kehr- te nach links abbiegend zurück auf die D.________strasse, worauf die Polizei die besondere Warn- vorrichtung einschaltete und umgehend die Verfolgung aufnahm. Als der Beschuldigte auf die sog. «F.________ (Kreuzung)» zufuhr, war die dortige Lichtsignalanlage für die Fahrzeuge, welche von R.________ (Ortschaft) herannahten, auf «Rot» geschaltet. Vor der Haltelinie befanden sich drei bis vier Personenwagen, welche die Grünphase abwarteten. [Der Be- schuldigte] überholte die drei an der Kreuzung auf das Grünsignal wartenden Autos folglich auf dem Fahrstreifen des Gegenverkehrs und bog in äusserst waghalsiger Art und Weise das Rotlicht miss- achtend nach rechts in die G.________strasse ein. Auf der G.________strasse überholte [der Beschuldigte] alsdann, trotz Gegenverkehr, waghalsig mehrere Personenwagen auf der Gegenfahrseite, sodass diese, um eine Kollision zu verhindern, stark abbremsen und/oder ausweichen mussten und beschleunigte sein Fahrzeug auf der auf 50km/h beschränkten Strasse derart, dass die Polizei Mühe hatte, dem Auto zu folgen resp. ihn ca. auf der Höhe der Liegenschaft G.________strasse 106 aus dem Gesichtsfeld verlor und die Verfolgung aus Gründen der Sicherheit und der Verhältnismässigkeit abbrechen musste, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte auf der G.________strasse Tempi im Bereich von ca. 100 bis 120 km/h fuhr. 8 Ungefähr auf der Höhe des T.________ (Ladengeschäft) überholte [der Beschuldigte] sodann drei Personenwagen auf der rechten Seite über das Trottoir, wobei er vor diesem Überholmanöver stark abgebremst hatte, diese Autos jedoch trotzdem noch mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 bis 90 km/h überholte. Um eine Kollision mit einem auf dem Trottoir parkierten Auto zu verhindern, be- schleunigte er sein Fahrzeug folglich nochmals stark und schaffte es nur äusserst knapp, nach dem Überholen des dritten Personenwagens und vor dem auf dem Trottoir parkierten Auto, wieder auf die Fahrspur zu fahren. Auf der Höhe der Liegenschaft «G.________strasse 171» versuchte der Beschuldigte dann, in eine Nebenstrasse (ebenfalls G.________strasse) eines Wohnquartiers einzubiegen. Aufgrund seiner stark überhöhten Geschwindigkeit überschoss er jedoch die scharfe Linkskurve, kollidierte mit dem auf der rechten Strassenseite stehenden Signal «Kein Vortritt» und beschädigte dieses, wobei sein Beifahrer, U.________, durch die Kollision auf der rechten Körperseite Schmerzen davontrug. Das beschädigte Fahrzeug (S.________ (Automarke)) parkierte der Beschuldigte daraufhin hinter einer weiteren Linkskurve vor der Liegenschaft «G.________strasse 165» und ergriff zusammen mit dem Beifahrer, U.________, zu Fuss die Flucht, konnte kurze Zeit später indes durch die Polizei angehal- ten und kontrolliert werden. Anlässlich dieser Fluchtfahrt ging [der Beschuldigte] vorsätzlich durch mehrfache grobe Verletzungen elementarer Verkehrsregeln, namentlich durch (teilweise besonders) krasse Missachtung der zulässi- gen Höchstgeschwindigkeit und waghalsigen (Überhol-)Manövern, mit Gefährdung von entgegen- kommenden Verkehrsteilnehmern, evtl. Fussgänger und nicht zuletzt des Beifahrers, U.________, welcher eigenen Angaben zufolge mehrfach Angst hatte und durch den Vorfall Schmerzen davontrug, zusätzlich gekoppelt mit seiner Fahrunfähigkeit (vgl. Ziff. 2.), das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten und Todesopfern ein resp. rief er evtl. teilweise durch mehrfache vorsätzliche grobe Verletzungen der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervor resp. nahm eine solche in Kauf. Der Beschuldigte bestritt die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Fahrmanöver mit Ausnahme der gefahrenen Geschwindigkeit nicht, so dass die Vorinstanz mit zwei Ausnahmen auf den Anklagesachverhalt abstellte. Hinsichtlich der Fahrt des Beschuldigten auf der G.________strasse ging die Vor- instanz in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von einer Geschwindigkeit von über 100 km/h aus, jedoch ohne sich darauf festzulegen, wieviel über 100 km/h es gewesen waren und ob dabei auch Geschwindigkeiten bis zu 120 km/h erreicht wurden. Sie ging zudem gestützt auf die Berichtigung der Staatsanwaltschaft an- lässlich ihres Plädoyers (pag. 1442) davon aus, dass die Verfolgungsfahrt nur bis 18:20 Uhr und nicht wie schriftlich angeklagt bis 18:50 Uhr gedauert hat. Für die rechtliche Würdigung kam die Vorinstanz mit der Staatsanwaltschaft zum Schluss, die zahlreichen Fahrmanöver des 16. Mai 2020 im Dunstkreis von Art. 90 SVG (Abs. 1-3; vgl. Titel zu Ziff. I.1. der Anklageschrift) seien aufgrund deren ein- heitlichen Zwecks der Flucht, des lückenlosen Ablaufs des Tatgeschehens, des sehr engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sowie des ein- zigen Tatentschlusses als Handlungseinheit und damit als ein Sachverhalt alleine unter Art. 90 Abs. 3 SVG zu würdigen (pag. 1492 ff.). Zusammengenommen wür- den die Fahrmanöver den von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderten Schweregrad zwei- fellos erreichen. Subjektiv kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte habe mit doppeltem Vorsatz gehandelt. In Bezug auf die Verkehrsregelverletzungen habe er direktvor- sätzlich gehandelt. Vor dem Hintergrund der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung und der besonders naheliegenden konkreten Gefährdung von Leib und Leben kön- ne – entgegen seinen eigenen Ausführungen – nichts anders geschlossen werden, 9 als dass er das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern in Kauf genommen habe. Insofern habe er mindestens eventualvorsätzlich gehandelt. Die Skrupellosigkeit sei ebenfalls erfüllt, da der Beschuldigte durch die Fluchtfahrt sei- ne egoistischen Interessen, namentlich nicht von der Polizei angehalten und kon- trolliert zu werden, über eine korrekte Fahrweise gestellt habe. Entsprechend er- achtete die Vorinstanz auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG als erfüllt (pag. 1497 ff.). 8. Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand Der Beschuldigte stand während der soeben geschilderten Fluchtfahrt am 16. Mai 2020 unter dem Einfluss von Cannabis, nachdem er einen Joint geraucht hatte und danach den S.________ (Automarke) lenkte. Gemäss dem forensisch- toxikologischen Abschlussbericht des IRM vom 11. August 2020 liess sich die Fahrunfähigkeit auch objektiv erstellen (pos. gemäss ASTRA, THC mindestens 1.96 μg/l [1 μg/l (Mikrogramm pro Liter) ist gleichwertig zu 1 ng/ml (Nanogramm pro Milliliter); Fahrunfähigkeit ab 1.5 μg/l] bei einem Ergebnis von 2.8 μg/l in einem Ver- trauensbereich von 1.96-3.64 μg/l; pag. 1485). Damit hat er den objektiven Tatbe- stand von Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG erfüllt. Die Vorinstanz ging von direktem Vor- satz aus (pag. 1503 f.). 9. Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Gemäss Anklageschrift vom 21. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten unter Ziff. I.4. folgender Sachverhalt zur Last gelegt (pag. 1236): […] indem [der Beschuldigte] als Lenker des S.________ (Automarke) als Reaktion auf das «Stopp Polizei»-Zeichen auf wie unter Ziff. 1. hiervor beschriebene waghalsige Art und Weise die Flucht er- griff. Damit versuchte sich [der Beschuldigte], welcher Cannabis konsumiert (vgl. Ziff. 2.) und schliess- lich einen Unfall verursacht hatte (vgl. Ziff. 1. und 3.), wissentlich und willentlich der Anordnung einer anlässlich der Polizeikontrolle drohenden Blut- und Urinprobe zwecks Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit zu entziehen. Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt, nachdem der Be- schuldigte weder seinen Cannabis-Konsum noch die Flucht vor der Polizei bestrit- ten hatte (pag. 1486 f.). Die Vorinstanz ging von einer direktvorsätzlichen Tatbege- hung aus. Da die Blutprobe nach erfolgter Anhaltung durch die Polizei durchgeführt werden konnte, erfolgte die Verurteilung wegen versuchter Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 3 Bst. b und Abs. 7 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (pag. 1506). 10. Mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern Gemäss Anklageschrift vom 21. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten unter Ziff. I.5. vorgeworfen, er habe in der Zeit von ca. 15. März 2020 bis 23. März 2020 in J.________ (Ortschaft), V.________strasse, die Kontrollschilder BE________ ab dem Personenwagen von AC.________ entwendet (Ziff. 5.1.1.). Zudem habe er am 23. März 2020 die zuvor entwendeten Kontrollschilder in K.________ (Orts- chaft) am S.________ (Automarke) angebracht und sei damit bis 16. Mai 2020 in K.________ (Ortschaft), L.________ (Ortschaft), I.________ (Ortschaft), C.________ (Ortschaft) und anderswo herumgefahren (Ziff. 5.1.2.; pag. 1236). 10 Die Vorinstanz erachtete diesen Tatvorwurf als erstellt und kam subsumierend zum Schluss, indem der Beschuldigte die Kontrollschilder BE________ eines anderen Fahrzeugs an seinem S.________ (Automarke) abgebracht habe und damit auf öf- fentlichen Strassen mindestens drei Mal gefahren sei, habe er den Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG erfüllt. Weiter habe er auch den Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 Bst. g SVG erfüllt, indem er sich die Kontrollschilder widerrechtlich angeeig- net habe, in der direkten Absicht, diese zu verwenden (pag. 1507 f.). 11. Mehrfaches Inverkehrsetzen eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung In Ziff. I.6 der Anklageschrift vom 21. Januar 2022 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei in der Zeit vom 23. März 2020 bis 16. Mai 2020 mit dem S.________ (Automarke) gefahren, für welchen keine Haftpflichtversicherung be- standen habe, nachdem er die zuvor entwendeten Kontrollschilder BE________ daran angebracht habe. Dadurch habe er den S.________ (Automarke) ohne Haft- pflichtversicherung in Verkehr gesetzt (pag. 1237). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Gestützt auf die Aussage von U.________ seien zwei Fahrten und gestützt auf die Videoaufnahme (pag. 120 und 124) eine weitere Fahrt vom 23. März 2020 auf der Raststätte W.________ mit dem S.________ (Automarke) erstellt (pag. 1488 f.). Subsumie- rend kam sie zum Schluss, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum min- destens drei Mal mit dem nicht immatrikulierten und nicht versicherten S.________ (Automarke) gefahren sei (pag. 1508). Sie verurteilte ihn infolgedessen wegen mehrfachen Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs (ohne Haftpflichtversicherung) gemäss Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 2 SVG (pag. 1508). 12. Mehrfaches Führen eines Personenwagens trotz entzogenem Führerschein Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.7. der Anklageschrift vom 21. Januar 2022 vorge- worfen, er habe zwischen dem 23. März 2020 und dem 16. Mai 2020 mehrfach ei- nen Personenwagen gelenkt, obwohl ihm der Führerausweis auf Probe am 2. De- zember 2016 annulliert worden sei und er über ein Fahrverbot für sämtliche Kate- gorien verfügt habe, dies namentlich am 23. März 2020 auf der Strecke von K.________ (Ortschaft) nach C.________ (Ortschaft), in der Zeit vom 25. April 2020 bis am 3. Mai 2020 in C.________ (Ortschaft) und anderswo und am 16. Mai 2020 in I.________ (Ortschaft) und C.________ (Ortschaft) (pag. 1237). Der Beschuldigte gab zu, dass er davon wusste, über keinen gültigen Führschein zu verfügen (pag. 1488). Die Vorinstanz ging daher von einer direktvorsätzlichen Begehung aus und sprach ihn des mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerschein gemäss Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schuldig (pag. 1509). 13. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.8. der Anklageschrift vom 21. Januar 2022 vorge- worfen, er habe der Sozialdirektion M.________ (Ortschaft) finanzielle Zuwendun- 11 gen bzw. Einkünfte über CHF 14'800.00 sowie den Kauf des S.________ (Auto- marke) verschwiegen, obwohl er unterschriftlich zur Kenntnis genommen habe, dass er dem Sozialdienst sämtliche Änderungen unter anderem der Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen habe. Er habe sich so durch unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe im Deliktsbetrag von CHF 14'800.00 bereichert (pag. 1237). Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag. 1490 f.). Subsumierend kam sie zum Schluss, der Beschuldigte sei in der fraglichen Zeit vom Sozialdienst unterstützt gewesen. Durch die unterlassene Meldung des Auto- kaufs zum Preis von CHF 14'800.00 habe er beim Sozialdienst einen Irrtum über seine Bedürftigkeit herbeigeführt und so Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 14’800.00 beziehen können, welche ihm bei korrekter Sachlage nicht zuge- standen hätten. Subjektiv habe er mindestens eventualvorsätzlich gehandelt – so- wohl in Bezug auf die Nichtmeldung des Kaufs des S.________ (Automarke) als auch des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen – und mit Bereicherungsab- sicht. Es sprach den Beschuldigten infolgedessen wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig (pag. 1510). III. Strafzumessung 14. Vorbemerkungen Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bilden vorliegend wie bereits er- wähnt einzig noch die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung, Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, ver- suchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehr- fachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfachen Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung, mehrfa- chen Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerschein und un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe. Die Übertretungsbusse von CHF 900.00 (als Gesamtstrafe) samt Ersatzfreiheits- strafe von 9 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung, vorinstanzlich ausgesprochen wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall (Einsatzstrafe CHF 400.00, für drei weitere Pflichtverletzungen je CHF 100.00, ausmachend CHF 300.00 [as- perierend CHF 150.00]), Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahr- zeugs ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild (je CHF 140.00, ausmachend CHF 280.00 [asperierend CHF 140.00]) sowie wegen der Widerhandlungen gegen das BetmG (CHF 400.00 [asperierend CHF 200.00]; pag. 1524 f.) ist demgegenü- ber rechtskräftig. 15. Anwendbares Recht 15.1 Allgemeines Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für 12 ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Be- urteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustel- len sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausge- schlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich aussch- liesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Be- schränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden. Führt neues Recht einen fakultativen Strafmilderungs- grund ein, so muss vorab entschieden werden, ob davon im konkreten Fall Ge- brauch zu machen ist (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019 [nachfolgend zit. BSK StGB-AUTOR], N 20 f. zu Art. 2). 15.2 Art. 90 Abs. 3 SVG Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten am 1. Februar 2023 der qualifiziert gro- ben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, begangen am 16. Mai 2020, schuldig. Per 1. Oktober 2023 sind die revidierten Bestimmungen des SVG, namentlich Art. 90 Abs. 3bis und Art. 3ter SVG in Kraft getreten. Diese lauten wie folgt: 3bis Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat. 3ter Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat we- gen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Si- cherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats sah beim Ge- setzesrevisionsprozess vor, dass ein Raserdelikt grundsätzlich weiterhin mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird. Art. 90 SVG sollte aber dahingehend angepasst werden, als dass diese Mindeststrafe unterschritten wer- den kann, wenn kein Eintrag im Strafregister wegen Verletzung von Verkehrsregeln vorliegt oder wenn die Geschwindigkeitsübertretung aus achtenswerten Gründen begangen wurde (HADORN, Gesetzgebung, forumpoenale 6/2022, S. 467). Die da- malige Vorgabe wurde mit wenigen Anpassungen übernommen. Dem nun verab- schiedeten und in Kraft getretenen Gesetzestext ist in Art. 90 Abs. 3bis SVG zu ent- nehmen, dass im Falle von Strafmilderungsgründen, insbesondere bei Handeln aus achtenswerten Beweggründen, der Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG unverän- dert mit der Mindeststrafe von einem Jahr bestehen bleibt, diese Mindeststrafe aber unterschritten werden kann. Diesfalls wäre bei erfüllten Bedingungen zwar ei- ne Unterschreitung der Mindeststrafe, von der Strafart her aber keine Geldstrafe möglich. Art. 90 Abs. 3ter SVG bestimmt hingegen von vornherein einen neuen 13 Strafrahmen und erweitert die möglichen Strafarten, indem er die Mindeststrafe aufhebt und stattdessen Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe erlaubt. Dieser Strafrahmen kommt dann zur Anwendung, wenn gegen den Täter in der Zeitspanne von 10 Jahren vor dem Tatzeitpunkt in Bezug auf Verbrechen oder Vergehen im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, re- spektive mit Verletzung oder Tötung anderer, keine Verurteilungen vorliegen. Gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz fallen darunter unter anderem Widerhandlungen gegen Art. 90 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 2 Bst. a und b, 91a, 92 Abs. 2, 93 Abs. 1 sowie 95 Abs. 1 Bst. a, b, c und d SVG (vgl. Schweizerische Staatsanwaltschaftskonferenz, Empfehlungen zur Um- setzung des Ersttäterprivilegs von Art. 90 Abs. 3ter SVG, verabschiedet am 23. November 2023; a.M. in Bezug auf Art. 91a, Art. 92 Abs. 2 und Art. 95 SVG JEANNERET, Droit pénal de la circulation routière: le nouveau droit éclairé par l’ancien, Strassenverkehr 2/2024, S. 89). Ein Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB liegt nicht vor. Insbesondere handelte der Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen (vgl. E. 18.1.2 unten sowie pag. 1518 und pag. 1526). Der fakultative Strafmilderungsgrund von Art. 90 Abs. 3bis SVG kommt daher nicht zur Anwendung. Es stellt sich somit noch die Fra- ge nach der Anwendbarkeit von Abs. 3ter. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 6. Juli 2015 (BM 15 18414) und mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Juli 2019 (PEN 18 885) unter anderem verurteilt wegen Widerhandlungen gegen 91 Abs. 2 Bst. b SVG (Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss), 91a Abs. 1 SVG (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mit Personenwagen) und Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG (Fahren ohne gültigen Fahrausweis). Die Verurteilungen liegen weniger als zehn Jahre zurück. Zumindest beim Fahren unter Drogeneinfluss gemäss Art. 91 Abs. 1 Bst. b SVG handelt es sich um ein Vergehen, das mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer verbunden ist (vgl. FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014 [nachfolgend zit. BSK SVG-AUTOR], N 6 zu Art. 91). Ob dies auch für die anderen erwähnten Delikte gilt, kann offen bleiben. Die Bedin- gung von Art. 90 Abs. 3ter SVG ist somit ebenfalls nicht erfüllt, weshalb die neue Bestimmung im konkreten Fall nicht zur Anwendung gelangt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass hinsichtlich Art. 90 SVG das neue Recht vorliegend nicht das mildere ist, so dass Art. 90 SVG in seiner bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung (aSVG) zur Anwendung gelangt. 15.3 Art. 96 Abs. 2 SVG Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten am 1. Februar 2023 der mehrfachen In- verkehrsetzung eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversi- cherung gemäss Art. 90 Abs. 2 (i.V.m. Art. 63 Abs. 1) SVG, begangen im Frühjahr 2020, schuldig. Die allgemeine Bestimmung zur Verbindungsgeldstrafe wurde bereits mit Revision des allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches, konkret des aArt. 42 Abs. 4 StGB, per 1. Januar 2018 aufgehoben. Das Parlament wollte damit die 14 Verbindungsgeldstrafe abschaffen. Seit diesem Zeitpunkt gibt/gab es Verbindungsgeldstrafen deshalb nur noch, wenn vom materiellen Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, wurde Art. 96 Abs. 2 SVG revidiert und auch diese, im materiellen Gesetz vorgesehene Verbindungs- geldstrafe, zusammen mit anderen gesetzlich noch vorgesehenen Verbindungs- geldstrafen (z.B. Art. 135 Abs. 3, Art. 226bis Abs. 1 und 2, Art. 226ter Abs. 1 und 2, Art. 229 Abs. 1, Art. 230 Ziff. 1, Art. 235 Abs. 1, Art. 282 Ziff. 2 und Art. 314 StGB) ersatzlos gestrichen. Eine Verbindungsgeldstrafe ist weiterhin möglich im Strafbefehlsverfahren (Art. 352 StPO, welcher von der Revision trotz Diskussion unberührt gebliebenen ist; vgl. zum Ganzen beispielsweise BGE 146 IV 145 E. 2.7). Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Straftat nach der Revision des allge- meinen Teiles des Strafgesetzbuches, aber noch vor der zwischenzeitlichen Revi- sion durch Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Straf- rahmen. Die altrechtliche Bestimmung der Verbindungsgeldstrafe käme vorliegend somit grundsätzlich in Frage. Während in der Lehre teilweise die Meinung vertreten wird, die altrechtliche Verbindungsgeldstrafe sei nach dem Wortlaut des Gesetzes zwingend zu verhängen (BSK SVG-BÜHLMANN, N 123 zu Art. 96), dürfte dies mit Blick auf die Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 17. No- vember 2021 – und damit zu den Gründen für die Aufhebung dieser Verbindungs- geldstrafe – zu relativieren sein (BBl 2021 3026, S. 76): «Art. 96 Abs. 2: Der zweite Satz der geltenden Bestimmung «Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstra- fe zu verbinden» soll gestrichen werden. Diese Verbindungsgeldstrafe kam zum Zug, weil eine (be- dingte) Gefängnisstrafe die betroffene Peron zu wenig beeindruckt hätte. Seit dem 1. Januar 2018 hat Artikel 42 Absatz 4 StGB diese Funktion übernommen. Somit hat die spezialgesetzliche Verbindungs- geldstrafe im SVG ihre praktische Bedeutung verloren.» Die Idee dieser altrechtlichen Bestimmung war also die gleiche, wie sie der Stra- fenkombination generell zu Grunde lag und teilweise immer noch liegt (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1 f.): «Aufgrund einer nachträglichen Gesetzesanpassung wurde Art. 42 Abs. 4 StGB eingeführt, der eine Strafenkombination erlaubt. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaf- fen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient vorab dazu, die Schnittstel- lenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen […]. Insoweit, also im Bereich der leichten Kriminalität, übernimmt sie auch Aufgaben der Generalprävention. Darüber hinaus erhöht die Strafenkombination ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabrei- chen möchte. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheitsstrafe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt.» Daraus erhellt, dass die altrechtliche Verbindungsgeldstrafe nach Art. 96 Abs. 2 SVG nicht zwingend ist, insbesondere dann nicht, wenn die Freiheitsstrafe unbe- dingt ausgesprochen wird und somit ein «Denkzettel» in Form einer unbedingten Verbindungssanktion gar nicht mehr notwendig ist. 15 Wie sich nachfolgend zeigen wird, kommt vorliegend nur eine unbedingte Frei- heitsstrafe in Frage, wodurch eine Verbindungsgeldstrafe von vornherein nicht an- gemessen wäre. Das neue Recht ist somit im konkreten Fall nicht das mildere, so dass altes Recht zur Anwendung gelangt. 16. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen (S. 43 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegrün- dung, pag. 1512 f. und 1514 f.). Wiederholend und teilweise ergänzend ist festzuhalten, dass die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich ist, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. «konkrete Methode»). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstra- fe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Ge- richt anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Bst. a); oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Bst. b). Zudem darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen wer- den, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang ste- henden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzu- wirken (BGer 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom 2. Au- gust 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat in- nerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen strafer- höhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevan- ten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss das Gericht den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217 E. 2.2.3; BGer 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4). Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperati- onsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Ebenfalls in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind allfällige wider- rufene Strafen, sofern sie gleicher Art sind (Art. 46 Abs. 1 StGB). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 16 25. Juli 2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 5.1; 6B_236/2016 vom 16. August 2016 E. 4.2). Ergänzend ist erneut festzuhalten, dass die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insge- samt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden. Das Verschlech- terungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung aus (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 17. Methodik, Strafrahmen und Strafart 17.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte ist wegen folgender Schuldsprüche zu bestrafen: - qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr bis zu vier Jahren (Art. 90 Abs. 3 aSVG) - Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) - Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91a Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und 3 Bst. b und Abs. 7 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) - Missbrauch von Ausweisen und Schildern durch widerrechtliches Aneignen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 97 Abs. 1 Bst. g SVG) - Mehrfach begangener Missbrauch von Ausweisen und Schildern in drei Fällen durch Anbringen und Herumfahren, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe (Art. 97 Abs. 1 Bst. a SVG) - Mehrfach begangenes Inverkehrsetzen eines nicht immatrikulierten Motorfahr- zeugs ohne Haftpflichtversicherung in drei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Verbindungsgeldstrafe oder Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 aSVG) - Mehrfach begangenes Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Füh- rerscheins in drei Fällen, bedroht mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) - unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe, bedroht mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (Art. 148a Abs. 1 StGB) 17.2 Strafart und Strafrahmen Für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ist gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG einzig das Ausfällen einer Freiheitsstrafe möglich. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die be- treffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine solche aussergewöhnlichen Um- 17 stände ersichtlich. Der Strafrahmen für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverlet- zung reicht somit von 1 bis zu 4 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 90 Abs. 3 SVG). Damit handelt es sich vorliegend um das abstrakt schwerste Delikt. Die übrigen Delikte können mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Vom Primat der Geldstrafe – wie voranstehend erwähnt – darf in solchen Konstella- tionen nur abgewichen werden, wenn das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt oder die Geldstrafe in finanzieller Hinsicht uneinbringlich ist. Eine Gesamtfreiheitsstrafe kann insofern ausgesprochen wer- den, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang ste- henden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzu- wirken. Die Vorinstanz hat erwogen, die übrigen Strassenverkehrsdelikte stünden in einem sehr engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Bezug zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung, soweit sie im Zusammenhang mit der Fluchtfahrt vom 16. Mai 2020 begangen worden seien. Zudem liege ein einheitlicher Tatentschluss des Beschuldigten vor, weshalb rechtlich auch von einer natürlichen Handlungs- einheit für die Fahrt ausgegangen worden sei. Unterschiedliche Strafarten würden kaum Sinn ergeben und die separate Aussprache einer Geldstrafe würde sich inso- fern nicht rechtfertigen. Jedoch sei auch für jene Delikte, die nicht anlässlich der Fluchtfahrt begangen worden seien und somit auch für den unrechtmässigen Be- zug von Leistungen der Sozialhilfe die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Der Beschuldigte sei bereits mehrfach einschlägig vorbestraft und während der Probezeit erneut straffällig geworden. Sogar eine drohende unbedingte Freiheits- strafe sowie mehrfach widerrufene Strafen hätten ihn nicht von der Begehung wei- terer Straftaten abgehalten, weshalb die Präventivwirkung einer Geldstrafe als aus- sichtslos zu beurteilen sei (pag. 1515 f.). Die Kammer teilt die vorinstanzliche Einschätzung. Hinsichtlich der Vorfälle vom 16. Mai 2020 besteht eine sachliche und zeitliche enge Verknüpfung mit dem Hauptdelikt der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung. Der Beschuldigte ist zudem mehrfach einschlägig vorbestraft. Er liess sich vom drohenden Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafen ebenso wenig von weiterer Delinquenz abhalten wie von der im Mai 2020 noch bevorstehenden Verbüssung des hälftigen, unbe- dingt ausgesprochenen Anteils von 6 Monaten Freiheitsstrafe (von insgesamt 12 Monaten) gemäss Urteil PEN 18 885 (vgl. Strafregisterauszug vom 19. August 2024, pag. 1617 ff.). Er erweist sich insofern als gänzlich unbelehrbar. Daran än- dert auch nichts, dass der Beschuldigte versucht, wieder in einem geregelten Le- ben Fuss zu fassen, und gemäss Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2024 (pag. 1561) offenbar zwischenzeitlich über ein unbefristetes Anstellungsverhältnis verfügt. Eine Geldstrafe ist bei Gesamtbetrachtung unter diesen Umständen nicht mehr geeignet, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten, nachdem ihn zuvor weder unbedingte Geldstrafen noch unbedingte Frei- heitsstrafen beeindrucken konnten. Es ist daher auch für die weiteren Vergehen ei- ne Freiheitsstrafe auszusprechen. Im Übrigen hat auch der Verteidiger die gewähl- te Strafart nicht in Frage gestellt, fordert er doch ebenfalls eine (allerdings tiefere 18 und bedingte) Gesamtfreiheitsstrafe (pag. 1553 und pag. 1637). Gestützt auf diese Einschätzung erweist sich – wie bereits erwähnt – auch eine altrechtliche Verbin- dungsgeldstrafe in Bezug auf Art. 96 Abs. 2 aSVG aus spezialpräventiver Sicht als zwecklos. Es ist daher für alle zu beurteilenden Delikte im Einklang mit der Vorinstanz mittels Asperation eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. 18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung 18.1.1 Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ist die Si- cherheit im Strassenverkehr beziehungsweise Leib und Leben der anderen Ver- kehrsteilnehmer. Es ist das (qualifizierte) Ausmass der abstrakten Gefährdung, welches die Schwere der Rechtsgutverletzung bestimmt (BGer 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Beschuldigte auf seiner Fluchtfahrt mehrfach eine Vielzahl elementarer Verkehrsregeln in krasser Art und Weise ver- letzt. Insgesamt beschleunigte er seinen Personenwagen während der Flucht wie- derholt so stark, dass selbst die Polizei mit ihrem Einsatzfahrzeug ihn zeitweise aus den Augen verlor und die Fluchtfahrt letztendlich aufgrund der fehlenden Verhält- nismässigkeit abbrechen musste. Er fuhr dabei innerorts stellenweise gar mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h. Zudem missachtete er ein Fahrverbot, über- holte drei bis vier vor einer roten Ampel wartende Fahrzeuge – dies auf der Gegen- fahrbahn – und überquerte dabei in Missachtung des Rotlichts eine Kreuzung. Auf der G.________strasse überholte er wiederum mehrfach Fahrzeuge auf der Ge- genfahrspur, teilweise unter Ausnutzung einer gebildeten Schneise. Hier fuhr er auch deutlich übersetzte Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h. Weiter über- holte er mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 90 km/h drei weitere Fahrzeuge über das Trottoir und musste dabei nochmals stark beschleunigen, um eine Kollision mit einem auf dem Trottoir parkierten Fahrzeug zu vermeiden, was ihm nur knapp ge- lang. Gegen Ende der Fluchtfahrt überschoss er mit stark übersetzter Geschwin- digkeit eine Linkskurve, die in ein Wohnquartier führte, und kollidierte infolgedessen mit einem Strassenschild. Einige der sehr waghalsigen Fahrmanöver würden be- reits isoliert betrachtet genügen, um den Tatbestand der qualifizierten groben Ver- kehrsregelverletzung zu erfüllen. Zum Tatzeitpunkt am frühen Samstagabend des 16. Mai 2020 herrschte auf der Hauptverkehrsachse ein reges Verkehrsaufkom- men. Angesichts der frühen Uhrzeit und des schönen Wetters war zudem mit Fussgängern, Fahrradfahrern und – insbesondere im Wohnquartier – spielenden Kindern zu rechnen. Durch die massiv übersetzte Geschwindigkeit und die erwähn- ten gefährlichen Fahrmanöver war das Risiko enorm hoch, dass der Beschuldigte weder rechtzeitig noch adäquat hätte auf ungeschützte Fussgänger, Velofahrer und andere Verkehrsteilnehmer reagieren können oder im Zuge einer Reaktion die Be- herrschung über sein Fahrzeug verloren hätte und es in der Folge zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern gekommen wäre. Mit seinem Verhalten ge- fährdete er nicht zuletzt auch seinen Mitfahrer (welcher sich auch tatsächlich ver- 19 letzte) und die nachfolgende Polizeipatrouille. In der Fahrweise des Beschuldigten manifestierte sich eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber dem menschlichen Leben und der körperlichen Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer. Die enorm hohe Gefahr für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer, geschaf- fen durch eine Vielzahl von rücksichtslosen Manövern während einer längeren Ver- folgungsjagd (Meldung an Streife um 17:50 Uhr, Aufschliessen zu S.________ (Au- tomarke), Verfolgungsjagd bis 18:20 Uhr) durch belebtes Siedlungsgebiet wirkt sich stark verschuldenserhöhend aus. In Anbetracht des Strafrahmens erscheint das objektive Tatverschulden im Ein- klang mit der Vorinstanz als mittelschwer. Die vorinstanzlich eingesetzte von Strafe von 20 Monaten würde jedoch einem noch leichten Verschulden entsprechen. Die Kammer erachtet eine Einsatzstrafe von 26 Monaten als dem Verschulden ange- messen. 18.1.2 Subjektive Tatkomponenten Neben dem Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel ist auch ein Vorsatz betreffend die Risikoverwirklichung (sog. doppelter Vorsatz) er- forderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Darüber hinaus ist ein Gefährdungsvor- satz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, nicht erforderlich (BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 6B_636/2019 vom 12. August 2019 E. 1.1.2). Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er Innerorts mit massiv überhöhter Ge- schwindigkeit fuhr und während seiner Fluchtfahrt zahlreiche Verkehrsregeln in krasser Weise verletzte. Er wollte dies auch, um seine Flucht durchsetzen zu kön- nen. Soweit die Verletzung elementarer Verkehrsregeln betreffend, handelte er demnach mit direktem Vorsatz. Aus seiner Fahrweise und seinen Aussagen ist zu schliessen, dass er die Tat im Bewusstsein des hohen Risikos eines Unfalls mit To- ten und Schwerverletzten ausführte, auch wenn er den Erfolg (schwere Verletzung oder Tötung einer Drittperson) nicht wollte. Es liegt somit auch betreffend Risiko- verwirklichung ein direkter Vorsatz vor, wenn auch nicht in dem Masse, dass sich dieser darauf bezog, einen Unfall herbeizuführen. Das ist jedoch gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung auch nicht nötig. Es bleibt somit entgegen der Vorin- stanz insgesamt beim direkten Vorsatz. Achtenswerte Beweggründe lagen nicht vor. Der Beschuldigte beging die Tat aus Angst vor einer Strafverfolgung und damit aus rein egoistischen Beweggründen. Entgegen der Argumentation des Verteidigers (vgl. pag. 1448 und pag. 1636) wirkt sich die Tatbegehung aus Angst vor einer Strafverfolgung nicht verschuldensmin- dernd, sondern neutral aus. Es sind keine Umstände ersichtlich, die es dem Be- schuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Es bestand weder eine Notlage noch ist eine eingeschränkte Schuldfähigkeit er- kennbar. Insbesondere ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich eine Verminde- rung der Schuldfähigkeit durch den vorgängigen Konsum von Cannabis nicht er- stellen lässt, zumal der Beschuldigte seinen Angaben zufolge seit 15 Jahren Can- nabis konsumiert (pag. 598 Z. 256 f.). Die Tat wäre klarerweise vermeidbar gewe- sen. 20 Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt neutral zu werten, so dass es bei der Einsatzstrafe von 26 Monaten bleibt. 18.2 Asperation für die weiteren Straftaten 18.2.1 Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand Hinsichtlich des Referenzsachverhalts gemäss den VBRS-Richtlinien kann auf die vorinstanzliche Ausführung verwiesen werden (S. 50 der vorinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 1519). Demnach sehen die VBRS-Richtlinien für das Fahren in fahrunfähigem Zustand in Bezug auf Drogen beim Norm-Sachverhalt 25 Strafein- heiten und eine Verbindungsbusse von mind. CHF 800.00 vor, bei erhöhtem Ge- fährdungspotential 50 Strafeinheiten mit gleicher Verbindungsbusse. Eine Verbindungsbusse fällt vorliegend ausser Betracht, der Beschuldigte ist unbe- lehrbar, es braucht neben der unbedingten Freiheitsstrafe keinen Denkzettel mehr. Angesichts der nach vorgängigem Cannabiskonsum begangenen Fluchtfahrt mit überhöhter Geschwindigkeit und zahlreichen äusserst gefährlichen Fahrmanövern steht ein erhöhtes Gefährdungspotential im Raum. Ebenfalls leicht verschuldenser- höhend dürfte sich die im Vergleich zum Referenzsachverhalt (4 bis 8 Kilometer) grössere Fahrdistanz von 16 Kilometern auswirken. Relativierend ist aber festzu- halten, dass bezüglich effektiven Drogeneinflusses der Grenzwert mit 1.96 μg/l je- denfalls nicht massiv überschritten wurde und der Handlungsunwert des erhöhten Gefährdungspotentials durch die waghalsige Fluchtfahrt bereits durch die Bestra- fung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung abgegolten ist. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte unter dem Einfluss von Cannabis nicht nur eine kurze Fahrt in gemässigtem Tempo vornahm, sondern mit hoher Geschwin- digkeit und waghalsigen Manövern fuhr, weshalb das Verschulden höher zu ge- wichten ist als beim Norm-Sachverhalt nach den VBRS-Richtlinien. Der Beschul- digte handelte mit direktem Vorsatz. Achtenswerte Beweggründe liegen keine vor und die Tat war zudem ohne weiteres vermeidbar. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Dass es sich um einen Wiederholungsfall innert 5 Jahren handelt, wird bei den Täterkomponenten verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sein. Die Kammer erachtet für das Führen eines Fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand bei leichtem Verschulden eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Hauptdelikt jenes Abends vom 16. Mai 2020 ein Aspera- tionsfaktor von 50% eingesetzt wird. Somit sind 20 Strafeinheiten asperierend zu berücksichtigen. 18.2.2 Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Die VBRS-Richtlinien sehen für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ohne Unfall oder bei einem Bagatellunfall 12 Strafeinheiten und bei einem bedeutsamen Unfall oder einem krassen Fahrfehler 35 Strafeinheiten vor, beides mit einer Verbindungsbusse von mind. CHF 800.00 (Ziff. IV/3.1 der VBRS-Richtlinien). 21 Eine Verbindungsbusse fällt vorliegend ausser Betracht, der Beschuldigte ist unbe- lehrbar, es braucht neben der unbedingten Freiheitsstrafe keinen Denkzettel mehr. 22 Die Vorinstanz ging von einem krassen Fahrfehler aus, da der Beschuldigte mit seiner Fluchtfahrt eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung beging. Dieser Einschätzung ist teilweise zuzustimmen. In erster Linie dürfte der Beschuldigte die Flucht deshalb angetreten haben, weil er mit gestohlenen Nummernschildern, ohne Versicherungsdeckung, ohne Fahrzeugausweis und trotz entzogenen Führer- scheins herumfuhr. Ob er ohne diese Faktoren versucht hätte, sich mit einer derar- tigen Fluchtfahrt mit krassen Fahrfehlern einer drohenden Urin- oder Blutprobe zu entziehen, ist mindestens fraglich. Andererseits kann aber auch nicht von einem Bagatellfall die Rede sein. Der Beschuldigte handelte klar direktvorsätzlich. Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Dass es sich um einen Wiederholungsfall innert 5 Jah- ren handelt, wird bei den Täterkomponenten verschuldenserhöhend zu berücksich- tigen sein. Die Kammer erachtet für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bei leichtem Verschulden eine Strafe von 30 Strafeinheiten als an- gebracht. Der Beschuldigte tat zwar alles in seiner Macht Stehende, um die Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu verhindern. Da nach erfolgter An- haltung durch die Polizei eine Blutprobe durchgeführt werden konnte, blieb es je- doch beim Versuch. Dies führt zu einer Strafreduktion um 10 auf 20 Strafeinheiten. Aufgrund der grossen sachlichen und zeitlichen Nähe zur Haupttat wird die Strafe zur Hälfte asperiert, ausmachend 10 Strafeinheiten. 18.2.3 Mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern Für die missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern sind gemäss VBRS- Richtlinien 6 Strafeinheiten auszufällen und für deren widerrechtliche Aneignung 12 Strafeinheiten. In beiden Fällen kommt eine Verbindungsbusse von mind. CHF 200.00 hinzu (Ziff. II/1.4 der VBRS-Richtlinien). Eine Verbindungsbusse fällt vorliegend ausser Betracht, der Beschuldigte ist unbe- lehrbar, es braucht neben der unbedingten Freiheitsstrafe keinen Denkzettel mehr. Der Beschuldigte hat sich die Kontrollschilder BE________ ungefähr zwischen dem 15. März 2020 und dem 23. März 2020 widerrechtlich angeeignet, in der Absicht, diese zu verwenden (Bst. g). Anschliessend brachte er sie an seinem Fahrzeug an und fuhr zwischen dem 23. März 2020 und dem 16. Mai 2020 mindestens drei Mal damit herum (Bst. a). Damit hat er zwei Tatbestände erfüllt, den zweiten mehrfach, so dass keine Einheitsstrafe gefällt, sondern für jedes Delikt eine separate Strafe auszufällen und zu asperieren ist. Der Beschuldigte handelte in allen Fällen direktvorsätzlich und die Taten wären oh- ne weiteres vermeidbar gewesen. Die Kammer erachtet für die widerrechtliche Aneignung der Kontrollschilder bei leichtem Verschulden eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Hier rechtfertigt sich keine Abweichung des praxisüblichen Asperationsfaktors von 2/3 mehr, da die Tat mehrheitlich nicht mehr sachlich und zeitlich eng mit dem Haupt- delikt verknüpft ist. Asperiert werden somit 10 Strafeinheiten. Die drei missbräuchlichen Verwendungen werden als etwa gleich schwer erachtet. Dafür erachtet die Kammer bei leichtem Verschulden je 7 Strafeinheiten als ange- 23 messen. Auch hier kommt ein Asperationsfaktor von je 2/3 zur Anwendung, so dass insgesamt 14 Strafeinheiten zu asperieren sind. 18.2.4 Mehrfach begangenes Inverkehrsetzen eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeugs (ohne Haftpflichtversicherung) Gemäss VBRS-Richtlinien ist für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haft- pflichtversicherung eine Strafe ab 12 Strafeinheiten auszufällen mit einer Verbin- dungsbusse von mindestens CHF 200.00 (Ziff. II/1.1, S. 7 f. der VBRS-Richtlinien). Eine Verbindungsbusse oder eine Verbindungsgeldstrafe fällt vorliegend – wie be- reits unter dem anwendbaren Recht ausgeführt – trotz des Gesetzeswortlautes von Art. 96 Abs. 2 SVG ausser Betracht, der Beschuldigte ist unbelehrbar und braucht neben der unbedingten Freiheitsstrafe keinen Denkzettel mehr. Der Beschuldigte fuhr zwischen dem 23. März 2020 und dem 16. Mai 2020 mindes- tens drei Mal mit seinem S.________ (Automarke) herum, ohne dass für das Fahr- zeug eine Haftpflichtversicherung bestand. Damit hat er den Tatbestand dreimal er- füllt, so dass keine Einheitsstrafe gefällt, sondern für jedes Delikt eine separate Strafe auszufällen und zu asperieren ist. Alle drei Vorfälle werden als etwa gleich schwer erachtet. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Taten wären ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die Kammer erachtet für die drei Fahrten bei leichtem Verschulden Strafen von je 15 Strafeinheiten (total 45 Strafeinheiten) als angemessen. Auch hier rechtfertigt sich keine Abweichung des praxisüblichen Asperationsfaktors von 2/3 mehr, da die Taten mehrheitlich nicht mehr sachlich und zeitlich eng mit dem Hauptdelikt ver- knüpft sind. Asperiert werden somit 30 Strafeinheiten. 18.2.5 Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerscheins Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Füh- rerausweis 18 Strafeinheiten vor, mit einer Verbindungsbusse von mind. CHF 600.00 (Ziff. II/2. der VBRS-Richtlinien). Eine Verbindungsbusse fällt vorliegend ausser Betracht, der Beschuldigte ist unbe- lehrbar, es braucht neben der unbedingten Freiheitsstrafe keinen Denkzettel mehr. Der Beschuldigte fuhr zwischen dem 23. März 2020 und dem 16. Mai 2020 mindes- tens drei Mal mit seinem S.________ (Automarke), obwohl er wusste, dass er kei- nen Führerschein besitzt. Damit hat er den Tatbestand dreimal erfüllt, so dass kei- ne Einheitsstrafe gefällt, sondern für jedes Delikt eine separate Strafe auszufällen und zu asperieren ist. Alle drei Vorfälle werden als etwa gleich schwer erachtet. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre ohne weiteres ver- meidbar gewesen. Die Kammer erachtet für die drei Fahrten bei leichtem Verschulden Strafen von je 20 Strafeinheiten (total 60 Strafeinheiten) als angemessen. Auch hier rechtfertigt sich keine Abweichung des praxisüblichen Asperationsfaktors von 2/3 mehr, da die Taten mehrheitlich nicht mehr sachlich und zeitlich eng mit dem Hauptdelikt ver- knüpft sind. Asperiert werden somit 40 Strafeinheiten. 24 18.2.6 Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe wird gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Unter dem Aspekt der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens mit einem De- liktsbetrag von immerhin CHF 14'800.00 nicht unerheblich verletzt hat. Zu Gute zu halten ist ihm, dass es sich um einen einmaligen Betrag handelte, den er ver- schwieg. Er handelte nicht aktiv und machte insbesondere weder falsche Angaben, noch nahm er andere Täuschungs- oder Verschleierungshandlungen vor. Das Vor- gehen des Beschuldigten war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesent- lich über das zur Verwirklichung des Tatbestands des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe Erforderliche hinaus. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu werten. Bei der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich handelte. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte nicht aus achtenswerten Beweggründen handelte (S. 54 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1523). Zwar gab er an, er habe mit dem Geld den S.________ (Automarke) gekauft, um seine Partnerin bei einem medizinischen Notfall möglichst schnell ins Spital fahren zu können, da diese ein Lungenleiden habe (pag. 595 Z. 137 ff. und pag. 1433 Z. 24 ff.). Diese Aussage ist aber eine of- fensichtliche Schutzbehauptung. Soweit es um eine Fahrt von seinem Domizil aus geht, ist festzuhalten, dass das Spital X.________ von dort aus in fünf Minuten mit einem (normalen) Auto erreicht werden kann. Die Lebenspartnerin wohnte zu der Zeit zudem in I.________ (Ortschaft) und der Beschuldigte wohnte nicht mit ihr zu- sammen, auch wenn er seinen Angaben zufolge viel Zeit bei ihr verbrachte (pag. 1438 Z. 36 ff.). Es ist nicht zu erwarten, dass der Rettungsdienst unverhältnismäs- sig lange gebraucht hätte, um zu seiner Lebenspartnerin zu gelangen und sie in ein nahegelegenes Spital zu bringen. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass der Beschuldigte das Auto angesichts der Vorstrafen klarerweise aus rein ei- gennützigem Interesse erwarb, nämlich um damit herumfahren zu können. Die egoistischen Beweggründe sind jedoch neutral zu werten. Da der Beschuldigte ein- zig unterliess, dem Sozialdienst Meldung von der Anschaffung des S.________ (Automarke) zu machen, ist ihm immerhin keine hohe kriminelle Energie anzulas- ten, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Insgesamt ist beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe somit von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet angesichts des Strafrahmens eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen, die mit 40 Stra- feinheiten asperiert wird. 18.2.7 Zwischenfazit Die Einsatzstrafe von 26 Monaten für die qualifizierte grobe Verkehrsregelverlet- zung wird aufgrund der weiteren Delikte um 164 Strafeinheiten resp. rund 5.5 Mo- naten erhöht, ausmachend 31.5 Monate. 25 18.3 Täterkomponente 18.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (S. 56 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1525): Der Beschuldigte wuchs zusammen mit seiner Schwester bei seiner Mutter auf. Nach Aussage des Beschuldigten sei seine Jugend nicht einfach gewesen und seine Schulzeit sei von viel Gewalt ge- prägt gewesen. Es sei auch zu einem Aufenthalt in einer Psychiatrie gekommen. Nachdem der Be- schuldigte zum Vater gezogen ist, schloss er eine Lehre als Strassenbauer ab (vgl. zum Ganzen p. 1432 Z. 18 ff.). Zurzeit arbeitet der Beschuldigte in einem Pensum von 80 % als Mitarbeiter der Gies- serei bei der O.________ AG. Das Arbeitsverhältnis ist bis am 09.07.2023 befristet (p. 1359 ff.; vgl. auch p. 1429 Z. 9 ff.). Der Beschuldigte wohnt alleine (p. 1363 ff.), er besucht jedoch seine Partnerin, die zurzeit zum zweiten Mal schwanger von ihm ist, und ihre gemeinsame Tochter vier Mal unter der Woche und am Wochenende (p. 1428 Z. 27 ff.). Diese Umstände wirken sich neutral aus. Der Auszug aus dem Betreibungsregister zeigt, dass auf den Beschuldigten nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von CHF 61'686.30 ausgestellt sind und weitere Betreibungen und Pfändungen offen sind (p. 1384). Es kann dem Beschuldigten jedoch zu Gute gehalten werden, dass er sich bemüht zeigt, diese etwa durch eine Lohnpfändung, allenfalls auch mit einer Insolvenzer- klärung, zu tilgen (vgl. p. 1430 Z. 23 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass das befristete Arbeitsverhältnis bei der O.________ AG mit Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2023 in ein unbe- fristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt wurde und er bis am 31. Dezember 2023 zu 100% dort fest angestellt war (pag. 1647). Nachdem die O.________ AG die Anstellung aus betrieblichen Gründen gekündigt hat, war der Beschuldigte kurze Zeit arbeitslos. Er hat sich um eine neue Anstellung bemüht und bereits nach kurz- er Zeit eine solche bei der Y.________ gefunden, wo er seit dem 15. März 2024 zu 100% befristet angestellt ist (pag. 1561 und pag. 1648). Gemäss dem aktuellen Leumundsbericht vom 16. August 2024 und dem Betreibungsregisterauszug vom 19. August 2024 sind auf den Beschuldigten inzwischen 76 Verlustscheine im Be- trag von CHF 69'855.15 ausgestellt. Weiter bestehen zwei aktuelle Betreibungen über insgesamt rund CHF 970.00. Es läuft eine Lohnpfändung. Eine Insolvenzer- klärung hat der Beschuldigte bislang nicht gemacht (pag. 1601 ff.). An der oberinstanzlichen Parteibefragung gab der Beschuldigte an, er habe bis vor Kurzem mit seiner Partnerin Z.________ und dem gemeinsamen Kind sowie den beiden Kindern seiner Partnerin aus einer früheren Beziehung, AA.________ und AB.________, zusammengewohnt. Sie hätten sich jetzt aber vorübergehend per Untermietvertrag getrennt, um gemeinsam eine grössere Wohnung zu suchen. Die in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung erwähnte Schwangerschaft habe in einer Fehlgeburt geendet. Seine Partnerin sei aktuell im neunten Monat schwanger mit dem zweiten gemeinsamen Kind. AB.________ sei wie ein Sohn für ihn und auch AA.________ sei wie seine Tochter, sie sei aber schon etwas älter und arbeite. Ei- ne Insolvenzerklärung habe er noch nicht gemacht, da ihm das Geld dazu fehle. Es sei in Bezug auf die Schulden noch nichts passiert seit dem vorinstanzlichen Urteil (pag. 1625 ff.). 26 Auch wenn sich der Beschuldigte um eine Abzahlung seiner Schulden bemüht, wir- ken sich diese leicht verschuldenserhöhend aus, zumal auch neuere Betreibungen gegen ihn bestehen. Das Vorleben des Beschuldigten rechtfertigt seine Delinquenz nicht. Im Zeitpunkt der Tatbegehung war er auch nicht mehr jugendlichen Alters. Verschuldensmindernd ist dagegen zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seit der Entlassung aus der Haft im Januar 2021 um seine berufliche Integration bemüht. So liess er sich selbst durch die Kündigung seiner Stelle bei der O.________ AG nicht entmutigen, sondern fand innert kurzer Zeit aus eigenem An- trieb wieder eine Stelle. Die Kammer erachtet seine Bemühungen und sein Enga- gement als Vater als erfreulich und nachhaltig. Nicht gänzlich nachvollziehbar sind seine Ausführungen hingegen in Bezug auf die Partnerschaft. Insbesondere die Begründung für die neue Wohnsituation überzeugt nicht restlos. Insofern muss of- fenbleiben, inwiefern der Beschuldigte durch seine Partnerin zur Zeit und in naher Zukunft Beistand und Stabilität erfährt. Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse aber neutral aus. 18.3.2 Vorstrafen Gemäss Rechtsprechung und Lehre können Vorstrafen, insbesondere einschlägi- ge, bedeutend straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. BGer 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.4.2 und 3.2). Der Beschuldigte ist mehrfach, grösstenteils einschlägig, vorbestraft (vgl. Strafre- gisterauszug vom 19. August 2024, pag. 1611 ff.). Erstmals wurde er am 6. Juli 2015 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen (mehrfacher) Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 60.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren und einer Busse von CHF 1'100.00 verurteilt (BM 15 18414). Weiter erfolgte am 15. Dezember 2015 ei- ne Verurteilung durch die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau un- ter anderem wegen (mehrfacher) Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz, das Betäubungsmittegesetz und das Waffengesetz, wobei der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probe- zeit von 4 Jahren und einer Busse von CHF 2'400.00 verurteilt wurde (EO 15 9553). Am 12. April 2016 verurteilte ihn die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tages- ssätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Busse von CHF 300.00 (BM 16 14048). Am 24. Juli 2019 verurteilte ihn schliesslich das Regi- onalgericht Bern-Mittelland unter anderem wegen (mehrfacher) Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und das Waffen- gesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 6 Monate be- dingt mit einer Probezeit von 4 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu CHF 20.00 und einer Busse von CHF 1'300.00 (PEN 18 885). Der Beschuldigte delinquierte wiederholt einschlägig während laufender Probezeit. Auch die vorliegend zu beurteilenden Straftaten erfolgten während laufender Pro- bezeit des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Juli 2019 und in- nert verlängerter Probezeit des Urteils der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 12. April 2016. 27 Die wiederholten und grösstenteils einschlägigen Vorstrafen sowie die erneute De- linquenz während laufender Probezeit wirken sich deutlich straferhöhend aus. Eine Straferhöhung um 6 Monate ist im Einklang mit der Vorinstanz angemessen. 18.3.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren anständig und korrekt. Ein solches Verhalten darf jedoch als selbstverständlich erwartet werden und ist nicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz ausführte, kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden, dass er zunächst von seinem Aussagenverweigerungsrecht Gebrauch machte und erst gegen Ende der Untersuchung respektive in Bezug auf die Fluchtfahrt erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Geständnis ablegte. Dieser Aspekt wirkt sich neutral aus (S. 57 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1526). Seit dem Vorfall vom 16. Mai 2020 hatte der Beschuldigte gemäss dem Leu- mundsbericht in zwei Fällen mit der Polizei zu tun. Zum einen erhielt er eine Busse, die er bezahlte. Zum anderen erfolgte eine Meldung an die Polizei, als er am 24. Mai 2024 mit seiner Familie zeltete (vgl. Leumundsbericht vom 16. August 2023, pag. 1599). Infolge Geringfügigkeit der Vorfälle ist dies aber vernachlässig- bar und wirkt sich nicht straferhöhend aus. An der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte unter anderem aus, er bereue die Fluchtfahrt vom 16. Mai 2020 zutiefst und würde diese rückgängig machen, wenn er könnte. Er schäme sich sehr dafür, es sei eine «elende Sauerei» beziehungs- weise «saumässig dumm» gewesen (vgl. pag. 1434 Z. 23 ff. und pag. 1437 Z. 14 ff.). Dies bestätigte er auch an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, indem er angab, es sei eine «Dummheit» gewesen, es sei ihm bewusst, dass er etwas gar nicht Gutes gemacht habe (pag. 1630 Z. 35 f., pag. 1639). Der Beschuldigte zeigte damit zwar keine aufrichtige Reue im Sinne von Art. 48 Bst. d StGB, zumal er sich erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und nicht bereits während den Ermittlungen dahingehend äusserte. Eine gewisse Einsicht in das begangene Un- recht ist indessen erkennbar, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Die Kammer erachtet eine leichte Reduktion der Strafe um einen Monat als angemessen. 18.3.4 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte ist in einer Partnerschaft und hat bald zwei Kinder. Mit seiner Partnerin, dem gemeinsamen Kind sowie den Kindern seiner Partnerin aus einer früheren Beziehung lebte er bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht zu- sammen. Oberinstanzlich gab er an, sie hätten bis vor Kurzem zusammengewohnt, sich nun aber vorübergehend aus finanziellen Gründen (höhere Unterstützung durch Sozialdienst) getrennt und würden zusammen eine neue grössere Wohnung suchen (pag. 1428 und pag. 1625 Z. 40 ff.). Seit März 2024 ist der Beschuldigte bei der Y.________ zu 100% befristet angestellt, nachdem ihm seine frühere Arbeitge- berin aus betrieblichen Gründen gekündet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Verlust der Arbeitsstelle ist in aller 28 Regel als unvermeidbare Konsequenz einer unbedingten Freiheitsstrafe hinzu- nehmen (BGer 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B_694/2020 vom 17. Ju- ni 2021 E. 4.1.2.; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3). Umstände, welche über das hinausgehen, was als unver- meidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt – wozu insbeson- dere der Verlust der Arbeitsstelle gehört – sind weder dargetan noch ersicht- lich. Die Partnerin des Beschuldigten erwartet seinen Angaben zufolge in den nächsten Tagen das zweite gemeinsame Kind (pag. 1625 Z. 16 f.). Die Beurteilung der Strafempfindlichkeit ändert sich dadurch jedoch nicht. 18.3.5 Reduktion wegen langer Verfahrensdauer Die Verteidigung brachte vor, die Freiheitsstrafe sei gestützt auf Art. 48 Bst. e StGB leicht zu reduzieren (pag. 1449 und pag. 1636 f.). Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 Bst. e StGB ist vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Hinsichtlich der hier in- teressierenden Vergehen und des Verbrechens sind noch keine 2/3 der Ver- jährungsfristen abgelaufen (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b-d StGB). Zudem müsste sich der Beschuldigte seither absolut wohlverhalten haben. Er hatte jedoch zweimal mit der Polizei zu tun, wenn auch nur bei geringfügigen Vorfällen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht zu erkennen und auch sonst rechtfertigt sich keine Reduktion infolge der Verfahrensdauer. 18.4 Zwischenfazit Täterkomponente und Gesamtfreiheitsstrafe Aufgrund der Vorstrafen und der erneuten Delinquenz in der Probezeit wirkt sich die Täterkomponente – relativiert nur durch eine kleine Reduktion für die Einsicht des Beschuldigten – im Umfang von 5 Monaten immer noch deutlich straferhöhend aus, was vor Berücksichtigung des Widerrufs eine Freiheitsstrafe von 36.5 Mona- ten ergibt. 18.5 Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft Das Gericht rechnet die Polizei- und Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Die Polizeihaft von 2 Tagen wird in vollem Umfang an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. 18.6 Vollzug Mit einer zu widerrufenden Freiheitsstrafe kann nur dann eine Gesamtstrafe gebil- det werden, wenn die neue Freiheitsstrafe ebenfalls unbedingt auszusprechen ist (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 510). Somit ist vorab zu prüfen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt auszufällen ist. Es sei daran er- innert, dass das Verschlechterungsverbot erst in Bezug auf das entscheidrelevante Schlussfazit und – insbesondere bezüglich der Strafhöhe nicht etwa bereits an die- ser Stelle – zum Tragen kommt. Die Freiheitsstrafe von 36.5 Monaten liegt nur knapp über dem gesetzlichen Grenzwert nach Art. 43 Abs. 1 StGB für den teilbedingten Vollzug. Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich des Grenzwertes zum (teil)bedingten Strafvollzug 29 liegt, hat sich das Gericht zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessens- spielraums liegt. Bejaht es diese Frage, hat es die Strafe in dieser Höhe festzule- gen. Verneint es sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.5 f.). In Anwendung dieses Grundsatzes wird nachfolgend geprüft, ob ein teilbedingter Vollzug – bei Annahme einer im Ermessensbereich liegenden Reduktion der Strafe auf 36 Monate – in Frage käme. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günsti- ge Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Auch wenn Art. 43 Abs. 1 StGB nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beach- ten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisati- onsbiographie, Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, N 11 ff. zu Art. 43; BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Begeht die Person noch während eines lau- fenden Strafverfahrens weitere (gleichgelagerte) Straftaten, spricht dies für eine negative Legalprognose (BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.4). Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Frei- heitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2). Die Prognose über das zukünf- tige Verhalten ist im Urteilszeitpunkt vorzunehmen, so dass auch die Entwicklun- gen während des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, es längen be- sonders günstige Umstände vor. Der Beschuldigte habe sich nichts mehr zuschul- 30 den kommen lassen und eine nachhaltige Veränderung seiner Lebensumstände er- reicht. Er arbeite zu 100% und habe die positive Wirkung der Arbeit auf sein Leben erkannt. Er gehe mit seiner Familie einem geregelten Leben nach und setze sich für seine Tochter und seinen Stiefsohn ein. Finanzielle bestehe noch Nachholbe- darf, es gebe aber andere Möglichkeiten, dies in den Griff zu bekommen. Es könne von einer positiven Legalprognose ausgegangen werden. Der Beschuldigte habe durch seinen Haftaufenthalt in BB.________ seine Lektion gelernt (pag. 1637). Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitstrafe von vornherein nur ein teilbedingter Vollzug in Frage käme. Der Beschuldigte wur- de am 24. Juli 2019, mithin weniger als fünf Jahre vor den aktuell zu beurteilenden Taten, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Verfahren PEN 18 885). Nach Art. 42 Abs. 2 StGB bräuchte es also besonders günstige Um- stände, damit ein teilbedingter Vollzug in Frage käme. Solche liegen nach Ansicht der Kammer nicht vor. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft und wurde in der Vergangenheit wiederholt während laufender Probezeit straffällig, so auch mit den hier zu beurteilenden Taten. Die bisherigen Verurteilungen vermoch- ten ihn nicht von seinem Verhaltensmuster abzubringen, er zeigte sich unbelehrbar und uneinsichtig. Seine Beteuerungen, dass er sich nun bessern und seinen Kin- dern ein Vorbild sein wolle, vermögen insofern nicht zu überzeugen, als er dies be- reits in früheren Verfahren vorgebracht hatte, wobei es bei einem reinem Lippen- bekenntnis blieb (vgl. Verfahren PEN 18 885, S. 3 Protokoll der Hauptverhand- lung). Finanziell steht der Beschuldigte trotz seiner Anstellung nach wie vor nicht nachhaltig stabil da. Mit der Vorinstanz beurteilt es die Kammer zwar als erfreulich, dass der Beschuldigte bemüht ist, wieder Fuss zu fassen im Arbeitsalltag, sich um seine Kinder kümmert und seine Zeit grösstenteils mit der Familie verbringt (vgl. E. 18.3.1 oben und pag. 1625 ff.). Auch dass er seit dem 16. Mai 2020 mit Aus- nahme von zwei geringfügigen Vorfällen nicht mehr mit der Polizei in Kontakt kam, ist ihm zugute zu halten. Die zweifellos positive Entwicklung erscheint jedoch ins- gesamt noch zu wenig stabil, als dass – gegenüber dem eindrücklichen Vorstrafen- register und der bisher an den Tag gelegten Unbelehrbarkeit – von besonders günstigen Umständen gesprochen werden könnte. Die Freiheitsstrafe wäre demnach auch bei Reduktion der angemessenen Strafe auf 36 Monate unbedingt auszufällen. Es ist somit kein Grund ersichtlich, von der dem Verschulden angemessenen Freiheitsstrafe von 36.5 Monaten abzuweichen, zumal eine Reduktion auf die Grenze zur teilbedingten Strafe vorliegend nichts am Umstand zu ändern vermöchte, dass die Strafe unbedingt auszufällen ist. IV. Widerruf und Gesamtstrafenbildung 19. Widerruf 19.1 Voraussetzungen Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das 31 Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerru- fen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszuge- hen ist, das heisst aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlecht- prognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinan- der von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von wei- terer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den beding- ten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausge- sprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. BGer 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 2.3.1; 6B_1171/2021 vom 11. Januar 2023 E. 2.2.2; 6B_501/2022 vom 16. November 2022, E. 4.1). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdi- gung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubezie- hen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzube- ziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizu- messen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Dies bedeutet, dass das Urteil, mit dem der Strafaufschub widerrufen wird, innerhalb dieser Frist gefällt wer- den muss. Wird ein erstinstanzlicher Widerruf beim Berufungsgericht angefochten, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Datum des Berufungsur- teils massgebend (BGer 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.4). 19.2 Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. April 2016 Mit Urteil vom 12. April 2016 verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00 und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest (Verfahren BM 16 14048). Das Regionalgericht Bern-Mittelland verlängerte die Probezeit mit Urteil vom 24. Juli 2019 um ein Jahr auf vier Jahre (Verfahren PEN 18 885). Die Probezeit endete am 11. April 2020. Da seit dem Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind, ist das Widerrufsverfahren oberinstanzlich einzustellen. 32 19.3 Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Juli 2019 Mit Urteil vom 24. Juli 2019 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Be- schuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 6 Monate bedingt voll- ziehbar mit einer Probezeit von vier Jahren (Verfahren PEN 18 885). Betreffend Widerruf kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 60 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1529). Der Beschuldigte hat die hier zu beurteilendenden Delikte innerhalb der Probezeit des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Juli 2019 be- gangen. Er ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Weder die mit Urteil der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. April 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe – auf deren Widerruf mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Juli 2019 verzichtet wurde, deren Probezeit aber verlängert wurde – noch die mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Juli 2019 teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe zeigten beim Beschuldigten eine Wirkung. Die po- sitive Entwicklung des Beschuldigten seit dem Hauftaufenthalt in BB.________, insbesondere in beruflicher Hinsicht, erscheint wie ausgeführt nach Ansicht der Kammer noch zu wenig gefestigt (vgl. E. 18.6 oben). Dem Beschuldigten ist ange- sichts der zahlreichen Vorstrafen und der mehrfachen erneuten Delinquenz während laufender Probezeit eine Schlechtprognose zu stellen. Daran vermag auch die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe nichts zu än- dern. Zwar kam der Beschuldigte seit Mai 2020 offenbar nicht mehr massgeblich mit dem Gesetz in Konflikt. Nach der massiven deliktischen Vorgeschichte dürfte dies zur Zeit aber vor allem dem Damoklesschwert der nun drohenden längeren unbedingten Freiheitsstrafe geschuldet sein. 20. Gesamtstrafenbildung Bei der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB wird die neue Freiheits- strafe als Einsatzstrafe genommen und die vom Widerruf betroffene Freiheitsstrafe asperiert. Bei der Vorstrafe handelt es sich ebenfalls bereits um eine Gesamtstrafe. Treffen zwei Gesamtstrafen aufeinander, soll der Täter nicht durch doppelte Aspe- ration profitieren. Es rechtfertigt sich deshalb, einen nur minimalen asperatorischen Abschlag vorzunehmen (vgl. zum Ganzen MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 512 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.3.), so dass gerecht- fertigt erscheint, vom ursprünglich bedingt zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten 5.5 Monate anzurechnen. Damit ergibt sich eine zu vollziehende Gesamtstrafe von 42 Monaten. 21. Gesamtfazit Die verschuldensangemessene Strafe beträgt unter Einbezug der widerrufenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe insgesamt 42 Monate Gesamtfrei- heitsstrafe. Auf Grund des Verschlechterungsverbots bleibt es aber bei den 36 Monaten unbe- dingter Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von zwei Tagen ausgestandener Polizei- haft. 33 V. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1 Vorinstanzliche Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so be- findet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten vor der ersten Instanz betrugen ohne die Kosten für die amtliche Entschädigung CHF 15'570.50 (Gebühren CHF 12’600, Auslagen CHF 2'970.00). Die Kosten der erstinstanzlichen Widerrufsverfahren hat die Vorin- stanz auf je CHF 300.00 bestimmt und in die erwähnten Verfahrenskosten integriert (vgl. S. 63 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1532). Das vorinstanzliche Urteil ist im Schuldpunkt in Rechtskraft erwachsen. Die Kosten der Widerrufsver- fahren hat der Beschuldigte durch sein Verhalten verursacht. Infolgedessen hat er die vorinstanzlichen Verfahrenskosten integral zu tragen. 22.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf total CHF 3’500.00 festgesetzt. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Er wird infolge- dessen zur Bezahlung der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. Die oberinstanzlichen Kosten für die Einstellung des Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00 werden vom Kanton Bern übernommen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für den ausgesprochenen Widerruf von CHF 300.00 werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 23. Entschädigung 23.1 Allgemeine Voraussetzungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. 34 Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt (vgl. Kreis- schreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 [nachfolgend KS Nr. 15], Ziff. 1.1). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Par- teikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). 23.2 Vorinstanzliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ machte in seiner vorinstanzlichen Kostennote vom 31. Januar 2023 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 14'269.15 geltend (Zeitaufwand von 63 Stunden 35 Minuten à CHF 200.00 [Rechtsanwalt] und 3 Stunden à CHF 100.00 [Praktikantin]; pag. 1407 ff.). Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Entschädigung unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache, der durchschnittlichen Schwierigkeit der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs als zu hoch und ging von einem gebotenen Zeitaufwand von 50 Stunden aus (vgl. E. VII/2. der vorinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 1532 f.). An der Festsetzung der amtlichen Entschädigung kann unter Verweis auf die Be- gründung der Vorinstanz festgehalten werden. Insbesondere liegt keine Unbilligkeit vor, welche ein Eingreifen von Amtes wegen rechtfertigen würde. Rechtsanwalt B.________ wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'343.35 entschädigt (Ho- norar inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Nachforderungsrechts verzichtet. 23.3 Oberinstanzliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ macht für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit Honorarnote vom 5. September 2024 (pag. 1650 f.) eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'715.65 geltend (bis 31. Dezember 2023: Zeitaufwand 5.5 Stunden à CHF 200.00, Auslagen CHF 16.45, MWST 7.7% CHF 85.95; ab 1. Januar 2024: Zeitaufwand 16 Stunden à CHF 200.00, Auslagen CHF 50.00 und 8.1% MWST CHF 263.25). Infolge kürzerer ef- fektiver Verhandlungsdauer als von Rechtsanwalt B.________ einberechnet, wird der Gesamtaufwand für das Jahr 2024 um 2 Stunden auf 14 Stunden reduziert. Ansonsten ist die Kostennote nicht zu beanstanden. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz mit CHF 4'283.25. 35 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 24. DNA-Profil / erkennungsdienstliche biometrische Daten Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN________; pag. 1007 ff.) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren zu löschen (Art 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-ProfilG). 36 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kolle- gialgericht) vom 1. Februar 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1 der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 16.05.2020 in der Zeit von ca. 17:50 Uhr bis ca. 18:20 Uhr in C.________ (Ortschaft), auf der Strecke D.________strasse, E.________gasse, D.________strasse, über die sog. «F.________ (Kreuzung)» die G.________strasse hinauf Richtung H.________ (Ortschaft) bis zur G.________strasse 165; 1.2 des Führens eines Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 16.05.2020, in der Zeit von ca. 17:40 Uhr bis ca. 18:20 Uhr in I.________ (Orts- chaft) und C.________ (Ortschaft); 1.3 des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall, begangen am 16.05.2020, um ca. 18:00 Uhr, in C.________ (Ortschaft), ca. auf Höhe der Lie- genschaften an der G.________strasse 165/171; 1.4 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, versucht begangen am 16.05.2020, in der Zeit von ca. 17:50 Uhr bis ca. 18:20 Uhr in C.________ (Ortschaft); 1.5 des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, mehrfach begangen, durch wi- derrechtliches Aneignen und missbräuchliches Verwenden von Kontrollschil- dern, namentlich: 1.5.1 in der Zeit vom ca. 15.03.2020 und 23.03.2020 in J.________ (Ort- schaft); 1.5.2 in der Zeit vom ca. 23.03.2020 und 16.05.2020 in K.________ (Ort- schaft), L.________ (Ortschaft), I.________ (Ortschaft), C.________ (Ortschaft) und anderswo; 1.6 des Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motofahrzeuges (ohne Haftpflichtversicherung, Fahrzeugausweis und Kontrollschild), mehrfach begangen in der Zeit vom 23.03.2020 bis 16.05.2020 in K.________ (Ortschaft), L.________ (Ortschaft), I.________ (Ortschaft), C.________ (Ortschaft) und anderswo; 1.7 des Führens eines Personenwagens trotz entzogenem Führerschein, mehr- fach begangen in der Zeit vom 23.03.2020 bis 16.05.2020 in K.________ (Orts- 37 chaft), L.________ (Ortschaft), I.________ (Ortschaft), C.________ (Ortschaft) und anderswo, namentlich: 1.7.1 am 23.03.2020 in K.________ (Ortschaft), L.________ (Ortschaft) und C.________ (Ortschaft) resp. auf der Strecke von K.________ (Orts- chaft) nach C.________ (Ortschaft); 1.7.2 in der Zeit vom ca. 25.04.2020 und 03.05.2020 in C.________ (Orts- chaft); 1.7.3 am 16.05.2020 in I.________ (Ortschaft), C.________ (Ortschaft) resp. auf der Strecke D.________strasse, E.________gasse, D.________strasse, über die sog. «F.________ (Kreuzung)» die G.________strasse hinauf Richtung H.________ (Ortschaft) bis zur G.________strasse 165; 1.8 des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom ca. 23.03.2020 bis ca. 13.08.2020 in M.________ (Ortschaft), z.N. der Sozialdirektion M.________ (Ortschaft); 1.9 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach began- gen in der Zeit vom 16.05.2020 bis 23.03.2021 in C.________ (Ortschaft) durch Konsum einer unbekannten Menge Cannabis sowie Kokain; 2. A.________ gestützt auf Ziff. 1.3, 1.6 (betreffend Inverkehrsetzen eines Motorfahr- zeugs ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild) und 1.9 hiervor verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 900.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstra- fe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 9 Tage; 3. das beschlagnahmte Drogenmaterial (1 Einmachglas mit Marihuana, ca. 4.3 g) zur Vernichtung eingezogen wird (Art. 69 StG); 4. das beschlagnahmte Mobiltelefon (Marke Nokia, schwarz) A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben wird; 5. der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 9'487.90 eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB) und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird (Art. 442 Abs. 4 StPO). II. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend den mit Urteil der Regio-nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. April 2016 (BM 16 14048) für eine Gelds- trafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzug wird einge- stellt (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. Die Kosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 38 2. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Juli 2019 (PEN 18 885) für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. Die Kosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. III. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche betreffend das Verbre- chen und die Vergehen gemäss Ziff. I hiervor (Ziff. 1.1., 1.2., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7. und 1.8.) sowie unter Einbezug der aus dem Widerruf gemäss Ziff. II.2. hiervor stammenden, nun- mehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe (vgl. vorstehend Ziff. II.2.) in Anwendung der Art. 10 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1, Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 und 2, Art. 55 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. b und Abs. 7, Art. 63 Abs.1, Art. 90 Abs. 3, Art. 91 Abs. 2 Bst. b, Art. 91a Abs. 1, Art. 95 Abs. 1 Bst. b, Art. 96 Abs. 2, Art. 97 Abs.1 Bst. a und g aSVG; Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, Art. 4a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2, Art. 8 Abs. 3, Art. 36 Abs. 5 VRV; Art. 19, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV; Art. 22 Abs. 1, Art. 40, Art. 41, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 148a Abs. 1 StGB; Art. 422 ff., Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen wird an die zu vollziehende Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 14'970.50 (exkl. Kosten für die Widerrufsverfahren), wobei diese gemäss Ziff. I.5. hievor im Umfang von CHF 9'487.90 durch den beschlagnahmten und eingezogenen Bargeld- betrag gedeckt werden. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3’500.00. 39 IV. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Stunden Satz amtl. Honorar Anwalt 50.00 200.00 CHF 10’000.00 amtl. Honorar Praktikant 3.00 100.00 CHF 300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 232.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’532.35 CHF 811.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’343.35 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ vor erster Instanz mit CHF 11'343.35. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt Dr. B.________ hat ausdrücklich auf das Nachforderungsrecht gemäss aArt. 135 Abs. 4 lit. b StPO verzichtet. 2. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt Dr. B.________ wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.50 200.00 CHF 1’100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 16.45 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’116.45 CHF 85.95 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’202.40 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’850.00 CHF 230.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’080.85 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt Dr. B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ vor oberer Instanz mit insgesamt CHF 4'283.25. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 40 1. Das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil sowie die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren zu löschen (Art 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b DNA-ProfilG). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. die stv. Generalstaatsanwältin N.________ Mitzuteilen: - Der Vorinstanz - Der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (Dispositiv vorab, Urteil mit Begründung nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, betr. Widerruf des Urteils vom 24. Juli 2019; PEN 18 885) Bern, 5. September 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 17. Dezember 2024) Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Kislig Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 41