Zufolge der Aufhebung des Strafbefehls, dem in einem gerichtlichen Verfahren die Funktion der Anklageschrift zukommt, ist es im vorliegenden Verfahren nicht möglich, den Gesuchsgegner in einem reformatorischen Entscheid freizusprechen. Die Sache wird deshalb an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland zurückgewiesen, um das eröffnete Verfahren in geeigneter Weise abzuschliessen. 5 V.