11. Erachtet das Gericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 StPO). Zufolge der Aufhebung des Strafbefehls, dem in einem gerichtlichen Verfahren die Funktion der Anklageschrift zukommt, ist es im vorliegenden Verfahren nicht möglich, den Gesuchsgegner in einem reformatorischen Entscheid freizusprechen.