Geschäftsführer der C.________ GmbH im Tatzeitpunkt war gemäss den oben genannten Beweismitteln jedoch nicht der Gesuchsgegner, sondern B.________. Der Gesuchsgegner konnte somit nicht Tatsubjekt i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG gewesen sein, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG entfällt. Diese Tatsache und die sie nachweisenden hiervor genannten Beweismittel sind somit geeignet, einen Freispruch herbeizuführen. 10. Der geltend gemachte Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist vorliegend erfüllt und das Revisionsgesuch ist gutzuheissen. Der Strafbefehl vom 26. März 2021 wird aufgehoben. IV.