Pflichten, welche eine Gesellschaft treffen und deren Verletzung eine Strafbarkeit begründet oder erhöht – wie diejenige nach behördlicher Aufforderung ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder abzugeben – werden nach Art. 29 StGB denjenigen natürlichen Personen zugerechnet, die für die Gesellschaft handeln (JUNG/KUNZ/BÄRTSCHI, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 283). Mit anderen Worten erfolgt eine Zurechnung der die Gesellschaft treffende Pflicht, die ungültigen oder entzogenen Ausweise oder Kontrollschilder abzugeben, an den Geschäftsführer. Geschäftsführer der C.__