Die nach dem Urteilsdatum vorgebrachten Aussagen des Gesuchsgegners und B.________ sind daher als neue Beweismittel i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu werten, die belegen, dass der Gesuchsgegner zum relevanten Zeitpunkt nicht Geschäftsführer der C.________ GmbH war. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann zusätzlich auch der zum Zeitpunkt des Urteils bereits existierende Handelsregisterauszug als neues Beweismittel betrachtet werden, da dieser bei der Ausfällung des Strafbefehls vom 26. März 2021 nachweislich nicht berücksichtigt wurde.