Der Gesuchsgegner teilte nach dem Urteilszeitpunkt vom 21. April 2021 in zahlreichen Eingaben mit, zum Tatzeitpunkt nicht der verantwortliche Geschäftsführer der C.________ GmbH gewesen zu sein. In Übereinstimmung mit den Angaben des Gesuchsgegners gab B.________ am 22. Juni 2023 im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens der Kantonspolizei Bern zusammengefasst an, er sei seit Sommer 2020 der verantwortliche Geschäftsführer der C.________ GmbH und für deren administrativen Belange zuständig. Diese Aussagen des Gesuchsgegners und von B.________ stimmen