Damit stehe fest, dass der Gesuchsgegner im Tatzeitpunkt nicht verantwortlicher Geschäftsführer der C.________ GmbH gewesen sei. Der Strafbefehl vom 26. März 2021 sei deswegen aufzuheben und der Gesuchsgegner von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern freizusprechen, evtl. sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (zum Ganzen pag. 1 ff.). 8. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich in ihrer Eingabe vom 30. August 2023 dem Revisionsgesuch an und verwies vollumfänglich auf dessen Begründung (pag. 15).