__ 2020 als Gesellschafter und Geschäftsführer aus der C.________ GmbH ausgeschieden sei. Ein entsprechender Handelsregisterauszug sei im Zeitpunkt des Urteils nicht aktenkundig gewesen. Erwähnte Tatsache sei letztlich trotz ihrer Bedeutung und Massgeblichkeit offensichtlich übersehen und bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden. Damit stehe fest, dass der Gesuchsgegner im Tatzeitpunkt nicht verantwortlicher Geschäftsführer der C.________ GmbH gewesen sei.