7. Die Staatsanwaltschaft begründet ihr Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass sie, als sie gegen den Gesuchsgegner am 26. März 2021 für den Tatzeitpunkt vom 8. Dezember 2020 einen Strafbefehl erlassen habe, fälschlicherweise davon ausgegangen sei, der Gesuchsgegner sei der verantwortliche Geschäftsführer der C.________ GmbH. In der Folge sei aufgrund der nach Rechtskraft des Strafbefehls wiederholt vorgebrachten Erklärungen des Gesuchsgegners sowie der Aussagen von B.________ festgestellt worden, dass der Gesuchsgegner gemäss Handelsregistereintrag am .________ 2020 als Gesellschafter und Geschäftsführer aus der C._______