2020, N. 58 zu Art. 410). Bei einem Strafbefehl bedeutet Neuheit nach der Praxis des Bundesgerichts, dass der Sachverhalt nicht in den Akten enthalten war. In den Akten enthaltene Umstände, die bei Erlass des Strafbefehls konkret nicht berücksichtigt wurden, können indessen dennoch als neu gelten, obwohl der Nachweis der Neuheit nur sehr schwer zu erbringen sein wird. Es gilt hier der Tatsache Beachtung zu schenken, dass hier im niederschwelligeren Deliktsbereich gelegentlich Massendelikte nicht mit der gleichen Sorgfalt behandelt werden