3. Mit Verfügung vom 16. August 2023 gab die Verfahrensleitung dem Gesuchsgegner und der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) Gelegenheit, innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch einzureichen (pag. 7 f.). In der Folge beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2023 ihrerseits, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen, der Strafbefehl vom 26. März 2021 sei aufzuheben und die Sache