2. A.________ sei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) freizusprechen evtl. sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten des Revisionsverfahrens seien durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).