Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Weiter wurde der Gesuchsgegner zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 verurteilt, unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag. Der Strafbefehl vom 26. März 2021 wurde dem Gesuchsgegner per Einschreiben eröffnet. Auf die Einsprache des Gesuchsgegners wurde wegen Verspätung nicht eingetreten. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist wurde mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 abgewiesen. Der Strafbefehl vom 26. März 2021 ist damit in Rechtskraft erwachsen.