Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 368 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. November 2023 Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Knecht, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin i.V. Haldimann Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Gesuchsgegner gegen Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern Gesuchstellerin und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Revisionsgesuch vom 3. August 2023 gegen den Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. März 2021 (BM 21 7798) Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl vom 26. März 2021 (BM 21 7798) verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je CHF 60.00, ausmachend CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Weiter wurde der Gesuchsgegner zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 verurteilt, unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag. Der Strafbefehl vom 26. März 2021 wurde dem Gesuchsgegner per Einschreiben eröffnet. Auf die Einsprache des Gesuchsgegners wurde wegen Verspätung nicht eingetreten. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist wurde mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 abgewiesen. Der Strafbefehl vom 26. März 2021 ist damit in Rechtskraft erwachsen. 2. Am 3. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft unter Beilage der Aktenkopien BM 21 7798, einer Kopie des Nachtrages der Kantonspolizei Bern vom 29. Juni 2023 sowie der Einvernahme von B.________ vom 22. Juni 2023 ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen (pag. 1 ff.): 1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland 26. März 2021 gegen A.________ sei in Revision zu ziehen und aufzuheben. 2. A.________ sei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) freizusprechen evtl. sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten des Revisionsverfahrens seien durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). 4. A.________ sind die ihm im Verfahren BM 21 7798 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 300.00 und die Verbindungsbusse von CHF 200.00, insgesamt ausmachend CHF 500.00, von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückzuerstatten, soweit diese bereits bezahlt worden sind. 3. Mit Verfügung vom 16. August 2023 gab die Verfahrensleitung dem Gesuchsgegner und der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) Gelegenheit, innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme zum Revisionsgesuch einzureichen (pag. 7 f.). In der Folge beantragte die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2023 ihrerseits, das Revisionsgesuch sei gutzuheissen, der Strafbefehl vom 26. März 2021 sei aufzuheben und die Sache 2 sei zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, wobei die Kosten des Revisionsverfahrens vom Kanton Bern zu tragen seien (pag. 13 f.). 4. Die Verfügung vom 16. August 2023 an den Gesuchsgegner wurde von der Post mit dem Vermerkt «nicht abgeholt» zurückgeschickt (pag. 17). Mit Schreiben vom 30. August 2023 wurde der Gesuchsgegner erneut auf die Frist zur Stellungnahme aufmerksam gemacht (pag. 19). Am 19. September 2023 stellte die Verfahrenslei- tung fest, dass sich der Gesuchsgegner innert Frist nicht vernehmen liess, der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet sowie in den nächsten Wochen im schriftlichen Verfahren entschieden werde (pag. 21 f.). II. 5. Mit dem rechtskräftigen Strafbefehl liegt gemäss Art. 410 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein revisionsfähiger Entscheid vor. Die Kammer ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Das vorliegende Gesuch ist nicht fristgebunden (Art. 411 Abs. 2 i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Auf das Gesuch ist einzutreten. III. 6. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetre- tene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn die urteilende Behörde im Zeitpunkt der Entscheidfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihr also nicht in irgendeiner Form unterbreitet wurden und somit nicht in den Entscheid eingeflossen sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; BGE 130 IV 72 E. 1). Neue Tatsachen und Beweismittel liegen weiter vor, wenn die urteilende Behörde sie trotz ihrer Bedeutung und Massgeblichkeit übersehen hat (FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 58 zu Art. 410). Bei einem Strafbefehl bedeutet Neuheit nach der Praxis des Bundesgerichts, dass der Sachverhalt nicht in den Akten enthalten war. In den Akten enthaltene Umstände, die bei Erlass des Strafbefehls konkret nicht berücksichtigt wurden, können indessen dennoch als neu gelten, obwohl der Nachweis der Neuheit nur sehr schwer zu erbringen sein wird. Es gilt hier der Tatsache Beachtung zu schenken, dass hier im niederschwelligeren Deliktsbereich gelegentlich Massendelikte nicht mit der gleichen Sorgfalt behandelt werden 3 können wie schwere Verbrechen (HEER/COVACI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 34 zu Art. 410). Die Frage nach der objektiven Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme wird im Regelfall nicht gestellt. Nicht von Bedeutung ist entsprechend, ob das Gericht resp. die Staatsanwaltschaft effektiv um eine Tatsache hätte wissen können oder nicht (Heer/Covaci, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 40 zu Art. 410). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2018 vom 24. August 2018 E. 1.3). 7. Die Staatsanwaltschaft begründet ihr Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass sie, als sie gegen den Gesuchsgegner am 26. März 2021 für den Tatzeitpunkt vom 8. Dezember 2020 einen Strafbefehl erlassen habe, fälschlicherweise davon ausgegangen sei, der Gesuchsgegner sei der verantwortliche Geschäftsführer der C.________ GmbH. In der Folge sei aufgrund der nach Rechtskraft des Strafbefehls wiederholt vorgebrachten Erklärungen des Gesuchsgegners sowie der Aussagen von B.________ festgestellt worden, dass der Gesuchsgegner gemäss Handelsregistereintrag am .________ 2020 als Gesellschafter und Geschäftsführer aus der C.________ GmbH ausgeschieden sei. Ein entsprechender Handelsregisterauszug sei im Zeitpunkt des Urteils nicht aktenkundig gewesen. Erwähnte Tatsache sei letztlich trotz ihrer Bedeutung und Massgeblichkeit offensichtlich übersehen und bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden. Damit stehe fest, dass der Gesuchsgegner im Tatzeitpunkt nicht verantwortlicher Geschäftsführer der C.________ GmbH gewesen sei. Der Strafbefehl vom 26. März 2021 sei deswegen aufzuheben und der Gesuchsgegner von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Missbrauch von Ausweisen und Kontrollschildern freizusprechen, evtl. sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (zum Ganzen pag. 1 ff.). 8. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich in ihrer Eingabe vom 30. August 2023 dem Revisionsgesuch an und verwies vollumfänglich auf dessen Begründung (pag. 15). 9. Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Überlegungen vollumfänglich anschliessen und verweist vorab auf die Begründung der Staatsanwaltschaft. Der Gesuchsgegner teilte nach dem Urteilszeitpunkt vom 21. April 2021 in zahlreichen Eingaben mit, zum Tatzeitpunkt nicht der verantwortliche Geschäftsführer der C.________ GmbH gewesen zu sein. In Übereinstimmung mit den Angaben des Gesuchsgegners gab B.________ am 22. Juni 2023 im Rahmen eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens der Kantonspolizei Bern zusammengefasst an, er sei seit Sommer 2020 der verantwortliche Geschäftsführer der C.________ GmbH und für deren administrativen Belange zuständig. Diese Aussagen des Gesuchsgegners und von B.________ stimmen 4 mit dem Handelsregisterauszug vom 19. August 2021 überein, wonach der Gesuchsgegner am .________ 2020 als Geschäftsführer und Gesellschafter aus der C.________ GmbH ausgeschieden war. Die nach dem Urteilsdatum vorgebrachten Aussagen des Gesuchsgegners und B.________ sind daher als neue Beweismittel i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO zu werten, die belegen, dass der Gesuchsgegner zum relevanten Zeitpunkt nicht Geschäftsführer der C.________ GmbH war. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann zusätzlich auch der zum Zeitpunkt des Urteils bereits existierende Handelsregisterauszug als neues Beweismittel betrachtet werden, da dieser bei der Ausfällung des Strafbefehls vom 26. März 2021 nachweislich nicht berücksichtigt wurde. Pflichten, welche eine Gesellschaft treffen und deren Verletzung eine Strafbarkeit begründet oder erhöht – wie diejenige nach behördlicher Aufforderung ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder abzugeben – werden nach Art. 29 StGB denjenigen natürlichen Personen zugerechnet, die für die Gesellschaft handeln (JUNG/KUNZ/BÄRTSCHI, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 283). Mit anderen Worten erfolgt eine Zurechnung der die Gesellschaft treffende Pflicht, die ungültigen oder entzogenen Ausweise oder Kontrollschilder abzugeben, an den Geschäftsführer. Geschäftsführer der C.________ GmbH im Tatzeitpunkt war gemäss den oben genannten Beweismitteln jedoch nicht der Gesuchsgegner, sondern B.________. Der Gesuchsgegner konnte somit nicht Tatsubjekt i.S.v. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG gewesen sein, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG entfällt. Diese Tatsache und die sie nachweisenden hiervor genannten Beweismittel sind somit geeignet, einen Freispruch herbeizuführen. 10. Der geltend gemachte Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ist vorliegend erfüllt und das Revisionsgesuch ist gutzuheissen. Der Strafbefehl vom 26. März 2021 wird aufgehoben. IV. 11. Erachtet das Gericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (Art. 413 Abs. 2 StPO). Zufolge der Aufhebung des Strafbefehls, dem in einem gerichtlichen Verfahren die Funktion der Anklageschrift zukommt, ist es im vorliegenden Verfahren nicht möglich, den Gesuchsgegner in einem reformatorischen Entscheid freizusprechen. Die Sache wird deshalb an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland zurückgewiesen, um das eröffnete Verfahren in geeigneter Weise abzuschliessen. 5 V. 12. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (Art. 428 Abs. 5 StPO), im vorliegenden Fall also über die Kostentragung bezüglich des aufgehobenen Strafbefehls. 13. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf CHF 800.00 bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VDK; BSG 161.12]) und sind vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Mangels Teilnahme am Revisionsverfahren sind dem Gesuchsgegner keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. 6 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 3. August 2023 wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 26. März 2021 gegen den Gesuchsgegner wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsgegner - der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, v.d. Staatsanwältin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 20. November 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Horisberger Die Gerichtsschreiberin i.V.: Haldimann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7