31. Entschädigungen Die Entschädigung für Rechtsanwalt B.________ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren wurde bereits festgelegt (E. 6.2 hiervor). Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht den Beschuldigten 2 und 3 weder erstnoch oberinstanzlich eine Entschädigung zu (Art. 329 Abs. 1 StPO e contrario). IX. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 94 X. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. ✝A.________ I.