auf eine Pauschalgebühr von CHF 6'000.00 bestimmt. Der auf den Beschuldigten 1 entfallende Verfahrenskostenanteil von CHF 1'000.00 wurde bereits dem Kanton Bern auferlegt (E. 6.2 hiervor). 93 Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 werden dem Beschuldigten 2 und 3 je hälftig (ausmachend CHF 2'500.00) zur Bezahlung auferlegt, nachdem sie mit ihren Forderungen nach Freisprüchen unterlagen.