der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die erstinstanzliche Kostenverlegung ist nicht zu beanstanden und wird entsprechend bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die beiden Beschuldigten zu verurteilen, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 39'270.00 im Umfang von je 1/8, ausmachend je CHF 4'905.75, zu bezahlen. 30.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.