42 Abs. 1 StGB) und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB), was die Kammer im Übrigen angesichts des bisherigen Wohlverhaltes und der intakten Legalprognose des Beschuldigten 3 auch sonst gemacht hätte. VIII. Kosten und Entschädigung