Strafempfindlichkeit Unter Verweis auf das beim Beschuldigten 2 Ausgeführte (E. 28.2.3 hiervor) ist auch beim Beschuldigten 3 eine Reduktion von 20 Strafeinheiten infolge erhöhter Strafempfindlichkeit aufgrund drohender Disziplinarmassnahmen vorzunehmen. 29.3 Strafmilderungsgründe Es kann vollumfänglich auf E. 29.3 betreffend den Beschuldigten 2 verwiesen werden. Auch beim Beschuldigten 3 sind der langen Verfahrensdauer mit einem Abzug von 50 Strafeinheiten Rechnung zu tragen. 29.4 Fazit Es resultiert eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen.