Das Vorleben und die aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten sind ebenfalls geordnet und somit neutral zu werten. 29.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 3 hat sich der Strafuntersuchung gestellt und sich dabei stets anständig und korrekt verhalten, was neutral zu werten ist. Er hielt bis zum Schluss an seiner Auffassung fest, keinen Fehler gemacht zu haben. Demnach liegt auch bei ihm keine Einsicht und Reue vor, welche strafmindernd berücksichtigt werden könnte. 29.2.3 Strafempfindlichkeit