Die Vorinstanz hat das Vorleben des Beschuldigten 3 zutreffend wie folgt zutreffend zusammengefasst (pag. 18 948, S. 154 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Hervorhebungen im Original]): Am 16.08.2022 sagte E.________ aus, er habe nun drei Kinder in Ausbildung, er habe zudem seine Arbeit gewechselt, sei neu in der Zweigniederlassung der AL.________(Revisionsstelle) in 91 CP.________ (Ortschaft) und dort betreue er nur noch französischsprachige Klienten, er wolle kein Risiko eingehen (pag. .________(Initialen) 043).