Demzufolge verhält es sich bei ihm wie beim Beschuldigten 2; auch er hätte nach dem Scheitern der geplanten Sanierungsmassnahmen und mit Blick auf die Passivität des Verwaltungsrats die Überschuldungsanzeige an dessen Stelle vornehmen müssen. Es handelt sich um eine vergleichbare Nachlässigkeit beider Revisoren. Folglich erachtet die Kammer auch beim Beschuldigten 3 eine Strafe von 140 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 29.1.2 Subjektive Tatkomponenten Auch der Beschuldigte 3 handelte mit Eventualvorsatz, was mit einer Reduktion von 20 Strafeinheiten berücksichtigt wird.