29. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 3 29.1 Tatkomponenten 29.1.1 Objektive Tatkomponenten Beim Beschuldigten 3 kann betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ohne Weiteres auf das beim Beschuldigten 2 Ausgeführte verwiesen werden (E. 28.1.1 hiervor). Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, bei der Art und Weise der Tatbegehung zwischen dem Beschuldigten 3 als leitender und dem Beschuldigten 2 als zuständiger Revisor zu unterscheiden, zumal die beiden im Wesentlichen gemeinsam agierten.