90 28.6 Vollzugsform Die rechtlichen Grundlagen des bedingten Strafvollzugs wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben; darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 18 931, S. 137 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).