BGer 6B_681/2011 vom 12. März 2012 E. 5.2). 28.5.2 In concreto Ausgehend von den aktuellsten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 (pag. 19 404 sowie E. 28.2.1 hiervor) und damit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund CHF 27'500.00 (inkl. Spesen und variablem Lohnbestandteil) resultiert unter Berücksichtigung der Pauschalabzüge ein Tagessatz von CHF 750.00.