StGB ist damit beim Vorwurf der Misswirtschaft noch nicht ganz überschritten. Angesichts des relativ geringen Verschuldens rechtfertigt sich jedoch eine Milderung, zumal sich der Beschuldigte seither absolut wohl verhalten hat. Hinzu kommt, dass das Verfahren vorliegend sehr lange gedauert hat, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Aktenumfang beachtlich war und mehrere Beschuldigte beteiligt waren. Insgesamt erachtet die Kammer unter diesen Titeln eine Strafmilderung von 50 Tagessätzen als angemessen. 28.4 Fazit Nach dem Gesagten resultiert eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen.