89 (a.a.O, Rz 343) weist darauf hin, es sei nicht ausgeschlossen, dem Beschuldigten bei einer weit zurückliegenden Straftat auch dann strafmindernd entgegenzukommen, selbst wenn er zwischenzeitlich in leichtem Masse straffällig geworden sei. Nach Art. 97 Abs. 1 aStGB beträgt die Strafverfolgungsverjährung bei Misswirtschaft 15 Jahre. Die massgebliche Praxisschwelle für eine Strafmilderung nach Art. 48 lit. e StGB ist damit beim Vorwurf der Misswirtschaft noch nicht ganz überschritten.