Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend. Disziplinarmassnahmen können durchaus strafmindernd berücksichtigt werden (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz 381; BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 161 zu Art. 47). Auch die Kammer erachtet hierfür einen entsprechenden Abzug als angezeigt, wobei 20 Strafeinheiten als angemessen erachtet werden. 28.2.4 Fazit Täterkomponenten Zusammenfassend ist nach Berücksichtigung der Täterkomponenten von einem Strafmass von 100 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 28.3 Strafmilderungsgründe 28.3.1 Zeitablauf/Strafmilderung nach Art. 48 Bst. e StGB