Strafempfindlichkeit Unter diesem Titel berücksichtigte die Vorinstanz strafmindernd, dass der Beschuldigte 2 im Falle einer Verurteilung mit disziplinarischen Massnahmen rechnen müsse. Namentlich drohe ihm beim Eintrag einer Strafe im Strafregister der Entzug der Zulassung als Revisor (Art. 17 Abs. i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a RAG [Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BSG 221.302] i.V.m. Art. 4 RAV [Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BSG 221.302.3]). Diese Ausführungen erweisen sich als zutreffend.