Der Beschuldigte 2 verhielt sich während der Befragungen stets anständig und korrekt. Ein solches Auftreten ist jedoch durch den üblichen Anstand geboten und gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht als ausserordentlich kooperatives Verhalten zu bewerten, das eine Strafminderung rechtfertigen würde. Der Beschuldigte ist nicht geständig, was ihm allerdings nicht zum Nachteil gereichen darf. Unter dem Titel «Einsicht und Reue» ist ihm handkehrum auch nichts zugute zu halten. Das Verhalten des Beschuldigten 2 ist folglich insgesamt neutral zu werten. 28.2.3 Strafempfindlichkeit