88 Der Beschuldigte 2 ist nicht vorbestraft (pag. 19 391). Die Kammer gelangt im Einklang mit der Vorinstanz zur Auffassung, dass das Vorleben und die persönliche Verhältnisse des Beschuldigten 2 neutral zu werten sind. 28.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten des Beschuldigten 2 nach der Tat und im Strafverfahren gibt keinen Anlass zu Diskussionen. Der Beschuldigte 2 verhielt sich während der Befragungen stets anständig und korrekt.