Die Kammer erachtet eine Strafe von 140 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen. 28.1.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigten handelten eventualvorsätzlich. Dieser Umstand ist mit einer Reduktion von 20 Strafeinheiten zu berücksichtigen. Die Beweggründe sind hingegen schwer nachvollziehbar und scheinen auf einer falschen Einschätzung resp. einer fast schon mutwilligen Verkennung der tatsächlichen Lage zu fussen. 28.1.3 Fazit Tatverschulden Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten für die Misswirtschaft eine Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.