___ (Sportclub) AG erheblich. Dabei wird dem Umstand 87 Rechnung getragen, dass ein genauer Deliktsbetrag nicht festgelegt werden konnte und die Verschlimmerung nur approximativ abgeschätzt werden kann. Angesichts des weiten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe kann das objektive Tatverschulden immer noch als sehr leicht qualifiziert werden. Ohne den Erfolgsunwert bagatellisieren zu wollen, sind immer noch weitaus gravierendere Taterfolge denkbar. Die Kammer erachtet eine Strafe von 140 Strafeinheiten als dem Verschulden angemessen.