Es bleibt demnach bei Geldstrafen, welche insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen dürfen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Komponenten auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6).