Auch ohne Verschlechterungsverbot wäre die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auffassung gelangt, dass vorliegend keine Gründe auszumachen sind, welche die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gebieten würden. Es bleibt demnach bei Geldstrafen, welche insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen dürfen.