27. Strafrahmen und Strafart Beide Beschuldigten sind wegen Misswirtschaft, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe zu bestrafen (Art. 165 Ziff. 1 aStGB). Nachdem vorliegend das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, wird die Frage nach der Strafart obsolet; Freiheitsstrafen fallen schon deshalb ausser Betracht. Auch ohne Verschlechterungsverbot wäre die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zur Auffassung gelangt, dass vorliegend keine Gründe auszumachen sind, welche die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe gebieten würden.