26. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 18 929 ff., S. 135 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend und teilweise ergänzend sei an dieser Stelle festgehalten, dass das Gericht gemäss Art. 47 StGB die Strafe nach dem Verschulden des Täters zumisst. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters.