Bei konkreter Prüfung würde in beiden Fällen – d.h. bei einer Beurteilung nach altem wie nach neuem Recht – schon nur wegen dem Verschlechterungsverbot eine Geldstrafe und diese unter 180 Tagessätzen resultieren. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) anzuwenden.