Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung betrifft Delikte, welche vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden (2015/2016). Bei konkreter Prüfung würde in beiden Fällen – d.h. bei einer Beurteilung nach altem wie nach neuem Recht – schon nur wegen dem Verschlechterungsverbot eine Geldstrafe und diese unter 180 Tagessätzen resultieren.