weiterer Schaden entsteht. In Anbetracht ihres Verhaltens kann nicht mehr ernsthaft erwogen werden, sie hätten darauf vertraut, dass dieser Ausgang sich nicht verwirklichen könnte, so dass (straflose) Fahrlässigkeit ausscheidet. Auch der subjektive Tatbestand von Art. 165 StGB ist nach dem Gesagten erfüllt. 24.3 Fazit Die Beschuldigten 2 und 3 sind der Misswirtschaft, begangen von November 2015 bis am 14. April 2016 in CT.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Gläubiger der O.________ (Sportclub) AG, schuldig zu erklären. VII. Strafzumessung