ten, dass die Sanierungsmassnahmen auch tatsächlich rechnungswirksam umgesetzt würden. Aufgrund ihrer Kenntnis der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation durfte von den Beschuldigten eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden (BGer 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2). Die Beschuldigten mögen auf Besserung gehofft haben, haben aber mit diesem Verhalten geradezu in Kauf genommen, dass durch eine verspätete Bilanzdeponierung den Gläubigern der O.________ (Sportclub) AG weiterer Schaden entsteht.