Wie bereits dargelegt, geht es hierbei nicht um eine Umkehr der Beweislast, sondern um die erwiesene Tatsache, dass damals, also ex ante, niemand wusste (und auch nicht abklärte), wie es sich mit diesen Verträgen verhielt. Die Revisoren waren trotz ihrer Pflichten gemäss Gesetz und einschlägiger Standards bereit, dieses Risiko einzugehen und noch länger mit der Überschuldungsanzeige zuzuwarten, ohne ihr Risiko mit weiteren Abklärungen respektive Rechenschaftsaufforderungen an den Verwaltungsrat abzusichern.