Dem erstellten Sachverhalt folgend war die O.________ (Sportclub) AG per 30. Juni 2015 wiederholt überschuldet, wobei die geplanten Sanierungsmassnahmen, namentlich das Darlehen mit Rangrücktritt von AF.________, bis am 31. Oktober 2015 nur marginal umgesetzt wurden. Die Beschuldigten blieben – wie die Mitglieder des Verwaltungsrats – untätig und prüften die Einzahlung von AF.________ nicht nach, obwohl sie dies als Voraussetzung zur Nicht-Benachrichtigung des Richters machten und eine Kontrolle leicht umsetzbar gewesen wäre. Vielmehr schienen sie auf die Worte AF.________ und auf eine allfällige Rettung bei Öffnung des Transferfensters im Januar 2016 gehofft zu haben.