Gesuchsgegnerin zudem in Aussicht, ein Investor würde per 06.04.2016 sowie per 30.04.2016 je eine Million Franken einwerfen sowie eine Bankgarantie im Umfang von einer weiteren Million Franken bereitstellen. Die erste Tranche per 06.04.2016 ist zwar offensichtlich nicht überwiesen worden, doch rechtfertigt es sich, die Investorenfrage in einem Nachlassverfahren genauer abzuklären, da sich ein Investor zumindest gemäss der Beilage 18 im Verfahren CIV 16 1673 (E-Mail vom 08.04.2016) nach wie vor die Option eines Einstieges offen gehalten hat. Im Übrigen besteht ein mit BS.________ am 25.04.2016 abgeschlossener Übernahmekaufvertrag der Aktien der O.___