) wurde vielmehr festgehalten, das Gesuch um Nachlassstundung erweise sich nach erster Prüfung keineswegs zum vornherein als aussichtslos, wobei Folgendes erwogen wurde (E. 15 des genannten Entscheids): Zwar ist die derzeitige und künftige Vermögens- und Ertragslage der Schuldnerin/Gesuchsgegnerin nur teilweise bekannt. Gemäss den entsprechenden Informationen verfügt die Schuldnerin/Gesuchsgegnerin gegenwärtig über keine nennenswerten Aktiven sowie Schulden von über CHF 1'400'000.00, Diesen stehen bis Ende Juni 2016 Einnahmen von lediglich einigen hunderttausend Franken gegenüber.