Die Beschuldigten machen weiter geltend, sogar der Richter sei im April 2016 noch von Sanierungsaussichten ausgegangen, ansonsten er die Nachlassstundung nicht gewährt hätte. Dies zeige, dass ihre Entscheidungen ab November 2015 nicht falsch gewesen sein können. Diese Feststellung der Beschuldigten stimmt so nicht. Im Entscheid des Regionalgerichts AM.________ vom 26. April 2016 (pag. 04 001 028 ff.) wurde vielmehr festgehalten, das Gesuch um Nachlassstundung erweise sich nach erster Prüfung keineswegs zum vornherein als aussichtslos, wobei Folgendes erwogen wurde (E. 15 des genannten Entscheids):