Die Beschuldigten machen weiter geltend, schliesslich hätten ja auch CL.________ (Wirtschaftsprüfer) und die R.________ (Liga) Prüfungen vorgenommen. Die Vergabe der Lizenz sei für sie deshalb ein hinreichender Indikator der Gesundung der O.________ (Sportclub) AG gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die R.________ (Liga) bei ihrer Lizenzvergabe einem anderen Prüfungsstandard verpflichtet ist, ihr keine Pflicht zur Benachrichtigung des Richters zukommt und sie dennoch bereits den Mahnfinger erhob.