Wie die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft festhielten, ist es tatsächlich heikel, vor dem Hintergrund der bestehenden Anzeigepflicht bei offensichtlicher Überschuldung die Bonität unkritisch zu bejahen, wenn ein Gläubiger in einer solch überschuldeten Situation faktisch mit seinem gesamten Vermögen à fonds perdu haften soll. Dies umso mehr, wenn sodann auch keine fristgerechte Bezahlung erfolgte, was offensichtlich weder durch die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats noch durch die beiden Beschuldigten nachgeprüft wurde. Die Beschuldigten machen weiter geltend, schliesslich hätten ja auch CL.